13. Juli 2021 von Hartmut Fischer
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Auch bei Ersatzwohnung keine Mietzahlung!

Auch bei Ersatzwohnung keine Mietzahlung!

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13. Juli 2021 / Hartmut Fischer

Wird eine Mietwohnung saniert und ist deswegen unbewohnbar, muss der Vermieter adäquaten Ersatz stellen. Der Haken: Der Mieter muss auch für die Ersatzwohnung keine Miete zahlen, wenn keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 25.03.2021 (Aktenzeichen 67 S 336/20 )


Hier können Sie das Originalurteil nachlesen


Wohnung muss grundsaniert werden

In dem Verfahren ging es um eine Mietwohnung, die wegen eines Wasserschadens grundsaniert werden musste. Die Wohnung war dadurch fast für ein dreiviertel Jahr nicht bewohnbar. Der Vermieter stellte dem Mieter deshalb eine Ersatzwohnung zur Verfügung. Sie befand sich im gleichen Haus, war aber nur 90 m² groß. Die zu sanierende Wohnung umfasste 130 m². Der Mieter konnte deshalb in der Ersatzwohnung nur einen Teil seines Mobiliars aufstellen. Außerdem war die Ersatzwohnung mit Schimmel befallen. Der Herd der Wohnung war stark verschmutzt.

Keine Miete für Ertsatzwohnung

Solange der Mieter in der Ersatzwohnung wohnte, zahlte er keine Miete. Der Vermieter vertrat die Ansicht, dass er aber zumindest für die Ersatzwohnung Miete zahlen müsse. Da sich der Mieter weiterhin weigerte, kündigte der Vermieter den Vertrag und klagte auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

kein erfolg mit räumungsklage

Das zuständige Amtsgericht lehnte die Räumungsklage aber ab und erklärte die Kündigung wegen Zahlungsverzugs für unwirksam. Hiergegen legte der Vermieter Berufung beim Landgericht Berlin ein. Doch dort stellte man sich hinter die Entscheidung des Amtsgerichts.

ersatzwohnung muss vergleichbar sein

In der Begründung führte das Landgericht aus, dass der Mieter von der Mietzahlung für die Zeit der Renovierungsarbeiten befreit ist (§ 536 Abs. 1 BGB). Daran ändert sich auch nichts, wenn dem Mieter für diese Zeit eine Ersatzwohnung zur Verfügung gestellt wird. Der Vermieter hätte nachweisen müssen, dass mit dem Vermieter eine Vereinbarung getroffen wurde, dass auch für die Ersatzwohnung eine Miete fällig werde.

Im vorliegenden Fall könne man auch nicht von einer stillschweigenden Vereinbarung ausgehen, dass der Mieter durch die Annahme der zur Verfügung gestellten Ersatzwohnung auf sein Recht auf Mietminderung verzichte.

Von einer entsprechenden stillschweigenden Vereinbarung hätte man nur ausgehen können, wenn die Ersatzwohnung in Größe und Ausstattung gleichwertig zur eigentlichen Mietwohnung gewesen wäre. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.

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