19. Oktober 2012 von Hartmut Fischer
Teilen

Auch nach der Schule: Schulhof als Spielplatz

Auch nach der Schule: Schulhof als Spielplatz

Teilen
19. Oktober 2012 / Hartmut Fischer

42659_web_R_by_streeckie_pixelio.deDas Verwaltungsgericht Koblenz hat jetzt in einem Urteil festgelegt, dass unter bestimmten Bedingungen ein Schulhof auch in der unterrichtsfreien Zeit zum Spielen genutzt werden darf. Auch hier berief man sich auf das besondere Toleranzgebot, das für die Nachbarn gilt, wenn Kinder beim Spiel lärm verursachen.

In dem zu entscheidenden Fall ging es um eine Grundschule, deren Schulhof schon seit 15 Jahren auch nach der Schule und in den Ferien als Spielplatz zur Verfügung stand. Hierfür wurden einige Sitzgelegenheiten, ein Tisch und ein Basketballkorb installiert. Über die Lärmbelästigung außerhalb der Unterrichtszeiten ärgerte sich ein Ehepaar schon seit geraumer Zeit.

2005 wurden auf dem Platz Hinweisschilder angebracht, auf denen darauf hingewiesen wurde, dass auf dem Schulhof nach Schulschluss nur mit Softbällen gespielt werden dürfe. Außerdem wurde festgelegt, dass das Ballspiel an Sonn- und Feiertagen sowie zwischen 13:00 und 15:00 Uhr und nach 19:00 Uhr untersagt sei. Dies reichte dem Ehepaar jedoch nicht aus und es klagte mit dem Ziel, dass vom Schulhof keine Lärmimmissionen ausgehen dürften, die die für Wohngebiete festgelegten Grenzwerte übersteigen. Gleichzeitig wollte das Ehepaar erreichen, dass der Schulhof bei Veranstaltungen nicht als Parkplatz zur Verfügung stehen dürfe.

Das Ehepaar konnte sich aber vor dem Verwaltungsgericht Koblenz nicht durchsetzen. Die Richter entschieden, dass die Lärmimmissionen außerhalb der Schulzeiten den Klägern zugemutet werden könnten. Die von der Gemeinde aufgestellten Regelungen regelten die Belästigungen in einer für die Nachbarn verträglichen Weise.

Die Richter unterstrichen dabei, dass der Kinderlärm an sich als sozialadäquate Belastung von den Nachbarn zu dulden sei. Diese stünde unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft. Wenn andere Personen als Kinder den Platz zweckentfremden würden, sei dies nicht der Gemeinde anzulasten.

Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 27.09.2012 – Aktenzeichen 7 K 985/11.KO 
Foto: © streeckie  / www.pixelio.de

immo:News abonnieren
Nutzen Sie unseren Informations-Service und erhalten Sie kostenlose Produktinformationen aus erster Hand, exklusive Aktionsangebote, Tipps, Tricks und aktuelle Urteile rund um das Thema Vermietung.