11. April 2014 von Hartmut Fischer
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Auch teilweise Schwarzarbeit macht Vertrag nichtig

Auch teilweise Schwarzarbeit macht Vertrag nichtig

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11. April 2014 / Hartmut Fischer

Auch wenn ein Unternehmer bewusst einen Teil seiner Leistungen „schwarz“ erbringt,  verliert er den Entlohnungsanspruch für die reell vereinbarten Arbeiten. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil festgestellt.

Das Gericht befasste sich mit einem Fall, in der zwischen einem Unternehmen für Elektroinstallationen und einem Auftraggeber vereinbart wurde, dass ein Teil der Arbeiten mit rund 11.600,00 € zuzüglich Umsatzsteuer abgerechnet werden sollten. Außerdem sollte der Auftraggeber 5.000,00 € bar bezahlen, ohne dass für diesen Betrag eine Rechnung erstellt würde. Nach Ausführung der Arbeiten zahlte der Auftraggeber jedoch nur Teilbeträge der Gesamtsumme.

Der Unternehmer klagte, unterlag aber sowohl beim zuständigen Oberlandesgericht als auch vor dem BGH. Die Richter verwiesen auf § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitergesetzes (SchwarzArbG) („Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei … als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt). Beide der streitenden Parteien hätten bewusst gegen dieses Verbot verstoßen. Dadurch sei der geschlossene Werksvertrag nichtig. Mithin habe der Unternehmer keinen vertraglichen Anspruch auf den Werklohn.

Grundsätzlich könne ein Unternehmer vom Handwerker nach erbrachter Leistung verlangen, dass diese bei Nichtbezahlung herausgegeben wird beziehungsweise – falls dies nicht möglich ist – der Wert ersetzt wird. Dieser Anspruch besteht im vorliegenden Fall aber nicht, da hier § 817 Satz 2 BGB zum Zuge käme. Danach ist eine Rückforderung ausgeschlossen, wenn der Leistende einer gesetzlich unzulässigen Regelung zugestimmt hat.  

Schon die vom Gesetzgeber geforderte Eindämmung der Schwarzarbeit verlange eine strenge Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften. Somit hat der Unternehmer keinen Anspruch auf irgendeine Bezahlung seiner erbrachten Leistungen.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.04.2014 – Aktenzeichen VII ZR 241/13

 

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