Auch wenn die Versicherung zahlt: Sie entscheiden
Auch wenn die Versicherung zahlt: Sie entscheiden
Wenn ein Schaden entsteht, springt die Versicherung ein. Doch welches Unternehmen die entsprechenden Arbeiten durchführt, entscheiden Sie – wenn in der Police nichts anderes vereinbart wurde – als Versicherungsnehmer. Dies stellte jetzt das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein noch einmal in einem Urteil klar.
In dem Verfahren klagte ein Unternehmen, dem auf Intervention des Regulierungsbeauftragten einer Versicherung ein Auftrag entzogen wurde. Aufgrund eines Wasserschadens war die Firma vom Hauseigentümer beauftragt worden, entsprechende Trocknungsarbeiten vorzunehmen. Der Eigentümer war gegen die entstandenen Schäden versichert. Als der Regulierungsbeauftragte der Versicherung den Schaden begutachtete, bemängelte er die Ausführung der Trockenarbeiten als nicht fachgerecht. Es konnte jedoch nicht geklärt werden, ob der Versicherungsvertreter den Hauseigentümer aufforderte, eine andere Firma zu beauftragen. Der Eigentümer kündigte jedoch den Vertrag mit der Firma und beauftragte ein vom Regulierungsbeauftragten vorgeschlagenes Unternehmen.
Hierin sah die Firma, die den Auftrag nun verloren hatte, einen Akt des unlauteren Wettbewerbs von Seiten der Versicherung und klagte. In erster Instanz war es auch erfolgreich. Vor dem Oberlandesgericht hatte das Unternehmen jedoch keinen Erfolg.
Die Richter entschieden grundsätzlich, dass eine Versicherung kein Recht habe, dem Versicherungsnehmer vorzuschreiben, wie er die Schadensbeseitigung vornehme. Der Versicherungsnehmer könne diese selbst in marktgerechter Weise ausführen lassen.
Es handele sich in dem vorliegenden Fall um kein unlauteres Geschäftsverhalten. Selbst wenn der Beauftragte der Versicherung den Abbruch der Arbeiten gefordert hätte, wäre dies nicht unlauter, da er davon ausging, dass die Arbeiten nicht sachgerecht ausgeführt würden. Selbst wenn sich der Versicherungsbeauftragte in diesem Punkt geirrt hätte, könne man nicht von einem unlauteren Verhalten ausgehen. Es liege dann eventuell eine unsorgfältige Beurteilung vor, aus der aber kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch abgeleitet werden könne.
Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein vom 19.07.2011 – Aktenzeichen 6 U 70/10)
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