Auch wenn’s selten vorkommt …
Auch wenn’s selten vorkommt …
© Khosro / Shutterstock
Erteilt der Mieter dem Vermieter ein SEPA-Lastschriftmandat (früher „Einzugsermächtigung“), muss er nur darauf achten, dass sein Konto die nötige Deckung aufweist. Dass die Miete pünktlich per SEPA-Lastschrift (früher „Abbuchung“) eingezogen wird, ist nun Sache des Vermieters.
Miete nicht abgebucht – was jetzt?
Das kommt nur selten vor – aber es passiert schon, dass die Miete trotz gültigem Mandat nicht eingezogen wird. In diesem Fall muss der Mieter den Vermieter nicht darauf hinweisen, dass keine Abbuchung erfolgte. Der Mieter ist ja nicht schuld daran, dass die Miete nicht eingezogen wurde. Das kann auch nicht als Mietrückstand gewertet werden und rechtfertigt keine Kündigung.
Anspruch bleibt bestehen
Doch der Mieter sollte sich nicht zu früh freuen. Der Vermieter kann die Miete jederzeit nachträglich einziehen. Zumindest für die nächsten drei Jahre. Erst dann ist der Anspruch verjährt. Der Vermieter muss den Mieter auch nicht vorher informieren, wenn er die Miete nachträglich einfordert. Ob er eine Ratenzahlung der offenen Forderung einräumen muss, ist bei den Fachleuten umstritten.
Hat man allerdings ein gutes Mietverhältnis, sollte dies nicht durch eine unangekündigte Abbuchung beim Mieter aufs Spiel gesetzt werden. Besser ist es, die Angelegenheit zu klären und eine gemeinsame Lösung anzustreben.