Auf Statik-Veränderung muss beim Verkauf hingewiesen werden

Auf Statik-Veränderung muss beim Verkauf hingewiesen werden
© Sarawut Nirothon / Vecteezy
Wer Umbaumaßnahmen an seiner Immobilie vornimmt, bei denen auch die Statik des Gebäudes geändert wird, muss dies einem Käufer vor dem Kaufabschluss unaufgefordert mitteilen. Erfolgt keine Information, kann der Käufer den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Zu diesem Ergebnis kam das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken in einem Urteil vom 27.09.2024 (Aktenzeichen 7 U 45/23).
Statik-Änderung „versteckt“
In dem Verfahren ging es um den Verkauf eines Hauses, das vom Verkäufer zunächst rund zehn Jahre bewohnt wurde. Der Immobilieninhaber vergrößerte das Wohnzimmer. Hierzu entfernte eine ausländische Firma im ersten Obergeschoss tragende Trennwände. Danach lag die Decke lediglich auf zwei Eisenträgern und zwei Baustützen, die nur als vorübergehendes Provisorium gedacht waren. Man verkleidete die Änderungen. Sie waren von außen nicht erkennbar. Der Hauseigentümer besorgte keinen neuen Statik-Nachweis.
Verkauf ohne Hinweis auf Statik
Beim Verkauf des Hauses klärte der Verkäufer über die Wohnzimmervergrößerung nicht auf. Erst als der Käufer einen Statiker beauftragte, da er selbst noch einige bauliche Veränderungen vornehmen wollte, wurde die Stützkonstruktion entdeckt. Der Statiker erklärte die Konstruktion für unzulässig, weil sie nicht dauerhaft tragfähig ist. Daraufhin klagte der Käufer auf Rückabwicklung des Kaufvertrags.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken gab dem Käufer recht. Es verurteilte den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Immobilie. Der Verkäufer musste den Käufer informieren, dass tragende Wände entfernt wurden und dadurch in die Statik des Wohnhauses eingegriffen wurde.
Der Verkäufer hatte außerdem von sich aus darüber aufzuklären, dass kein Nachweis hinsichtlich der statischen Tragfähigkeit der Stahlträgerkonstruktion vorliegt. Ferner hätte der Verkäufer auch von sich darauf hinweisen müssen, dass die Arbeiten durch eine ihm kaum bekannte ausländische Firma durchgeführt wurden und zu den genauen Maßnahmen keinerlei Unterlagen vorliegen.
Informationspflicht des Verkäufers
Die Informationspflicht des Verkäufers besteht, obwohl er selbst von der ausreichenden Tragfähigkeit der Konstruktion ausging. Auch, dass die Käufer das Haus vor dem Kauf zusammen mit einer Bausachverständigen besichtigt hatten, entbindet den Verkäufer nicht von der umfassenden Informationspflicht. Das Gericht unterstrich in seiner Begründung, dass die Statik eines Wohnhauses im Hinblick auf mögliche Gefahren von hoher Bedeutung ist. Darum ist der Verkäufer in jedem Fall verpflichtet, ungefragt auf jede statische Veränderung hinzuweisen.
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