14. April 2015 von Hartmut Fischer
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Ausfragen? Nein, danke

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14. April 2015 / Hartmut Fischer

Das Landgericht (LG) Mainz hat es der LBS Immobilien GmbH untersagt, ohne ausdrückliches Einverständnis der Betroffenen, diese anzurufen oder anzuschreiben, um so die Daten von Personen zu bekommen, die eventuell am Kauf oder Verkauf eines Grundstücks oder einer Immobilie interessiert sind.

Der Bundesverband Verbraucherzentralen hatte gegen das Unternehmen geklagt, das mit folgender Botschaft versuchte, an die gewünschten Informationen zu kommen:

„Kennen Sie jemanden, der ein Haus, Grundstück oder eine Eigentumswohnung verkaufen oder kaufen möchte? Ihr Tipp ist uns 250 Euro wert!“

Die Empfänger wurden aufgefordert, telefonisch oder per beigefügter Antwortkarte die Adressdaten von infrage kommenden Personen zu nennen. Sollte es zu einem Vertrag zwischen der gemeldeten Person und dem Unternehmen kommen, wurde eine Prämie von 250,00 € ausgelobt.

Die LBS Immobilien GmbH sicherte die vertrauliche und diskrete Behandlung der Daten zu. Auf das Einverständnis der genannten Personen über die Bekanntgabe gegenüber dem Unternehmen wurde jedoch verzichtet.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen sah hierin einen massiven Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen. So müsse mit Konflikten innerhalb der Nachbarschaft gerechnet werden, wenn die Daten heimlich weitergegeben würden. Das LG Mainz folgte dieser Einschätzung und untersagte der LBS Immobilien GmbH weiterhin so vorzugehen. Das Unternehmen hat den Richterspruch inzwischen akzeptiert.

Klage auf Unterlassung erfolgreich

Auf Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen auf Unterlassung hatte Erfolg. Das Landgericht Mainz untersagte das unzulässige Geschäftsgebaren des Unternehmens. Die LBS Immobilien GmbH hat den Unterlassungsanspruch mittlerweile anerkannt.

Urteil des Landgerichts vom 05.02.2015 – Aktenzeichen 10 HK O 51/14

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