13. Dezember 2024 von Hartmut Fischer
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Auskunft über aktuelle Miete bei vorgetäuschtem Eigenbedarf

Auskunft über aktuelle Miete bei vorgetäuschtem Eigenbedarf

© Ecaterina Tolicova / Vecteezy

13. Dezember 2024 / Hartmut Fischer

Täuscht ein Vermieter gegenüber dem Mieter Eigenbedarf vor, muss gegenüber dem ehemaligen Mieter Auskunft über die Höhe der Miete gegeben werden, die aktuell von den Mietern zu zahlen ist (§ 242 BGB). Diese Auskunft benötigt der Ex-Mieter, um die Herausgabe des Mehrerlöses nach § 285 BGB geltend zu machen. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Berlin II in einem Urteil vom 28.2.2024 (Aktenzeichen 66 S 178/22).

Exmieter fordert Auskunft bei vorgetäuschtem Eigenbedarf

In dem Verfahren verlangte ein Mieter Auskunft über die Höhe der von seinem Nachfolger zu zahlenden Miete. Vorausgegangen war eine Eigenbedarfskündigung des Vermieters. Der Vermieter begründete die Eigenbedarfskündigung damit, dass er die Wohnung seiner Tochter zur Verfügung stellen wolle. Es kam zum Räumungsprozess. Der Vermieter erhielt die Wohnung Ende 2018 wieder zurück. Allerdings zog die Tochter des Vermieters nicht ein. Stattdessen vermietete der Vermieter die Wohnung Ende November 2021 an andere Personen. Über die Höhe der nun vereinbarten Miete verlangte der ehemalige Mieter Auskunft.

Amtsgericht lehnt Forderung nach Auskunft ab

Vor dem zuständigen Amtsgericht konnte sich der Ex-Mieter jedoch nicht durchsetzen. Das Gericht hielt die Höhe der Miete für etwaige Schadensersatzansprüche nicht relevant. Der ehemalige Mieter wollte sich hiermit jedoch nicht zufriedengeben. Er legte Berufung beim Landgericht Berlin II ein.

Landgericht: Exmieter hat Anspruch auf Auskunft

Hier hatte er mit seiner Auskunftsforderung mehr Erfolg. Das Landgericht entschied zu seinen Gunsten. Der ehemalige Mieter hat einen Anspruch auf Auskunft über die Höhe der aktuell erhobenen Miete. Grundsätzlich hat der über den Eigenbedarf getäuschte Mieter einen Anspruch auf Wiedereinräumung in die Besitz- und Mietrechte. Kann dieser Anspruch nicht mehr erfüllt werden, könne sich ein Anspruch auf Herausgabe des Mehrerlöses durch die laufende aktuelle Miete ergeben (§ 285 BGB). Um diesen Anspruch berechnen zu können, müsse der ehemalige Mieter Auskunft über den aktuellen Mietpreis erhalten.


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