Auskunft über Vormiete muss belegt werden
Auskunft über Vormiete muss belegt werden
Jeder Mieter hat Anspruch darauf, dass der Vermieter die Höhe der Vormiete offenlegt (§ 556g Abs. 3 BGB). Es reicht aber nicht aus, dass der Vermieter einfach erklärt, wie hoch die Vormiete war. Hierzu gehört auch, dass dem neuen Mieter entsprechende Belege vorgelegt werden. Dabei können persönliche Daten des Vormieters geschwärzt werden. Dies entschied das Landgericht Berlin am 26.06.2019 (Aktenzeichen 65 S 55/19).
Dem Urteil lag folgender Fall zugrunde: Ein Mieter hatte eine Wohnung für 1.300 Euro angemietet. Diese Miete lag jedoch weit über der zu diesem Zeitpunkt erlaubten Mietforderung von 806 Euro. Dies wurde vom Mieter moniert. Der Vermieter verwies jedoch auf die Ausnahmeregel, nach der bei einer Neuvermietung auch eine höhere Miete verlangt werden darf, wenn diese bereits vom Vormieter entrichtet wurde (§ 556e Abs. 1 BGB). Da der Vormieter eine Miete von 1.300 Euro gezahlt habe, könne er diese auch jetzt verlangen. Allerdings legte der Vermieter keine Belege über die Mietzahlungen des Vormieters vor. Deshalb klagte der Mieter vor dem zuständigen Amtsgericht.
Hier hatte der Mieter jedoch keinen Erfolg – die Klage wurde abgewiesen. Nach Ansicht des Amtsgerichts hatte der Vermieter seine Auskunftspflicht mit der Angabe der vom Vormieter gezahlten Miete seiner Informationspflicht Genüge getan. Diese Entscheidung wollte der Mieter nicht gelten lassen und ging in Berufung vor das Landgericht Berlin.
Dort wurde dann die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben. Nach Ansicht des Landgerichts gehörte zur Auskunftspflicht des Vermieters auch, dass er seine Angaben entsprechend belegt. Der Mieter habe Anspruch auf entsprechende Belege für die Aussagen des Vermieters. Der Vermieter müsse deshalb beispielsweise den Mietvertrag oder Mieterhöhungsverlangen vorlegen, wobei die persönlichen Angaben des Vormieters geschwärzt würden.
Das Gericht begründete seine Entscheidung mit der Vermeidung von unnötigen gerichtlichen Auseinandersetzungen. Ohne die Vorlage von Belegen wäre der Mieter letztlich gezwungen, einen Rückforderungs- und Feststellungsprozess zu führen. Hier müsse der Vermieter dann die Unterlagen vorlegen, die er bereits vor dem Prozess problemlos zur Verfügung stellen konnte.
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