29. April 2013 von Hartmut Fischer
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Außen hängende Blumenkästen können untersagt werden

Außen hängende Blumenkästen können untersagt werden

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29. April 2013 / Hartmut Fischer

Wenn Blumenkästen außen am Balkon angebracht werden, mag das schön aussehen – es kann aber auch eine Gefahr darstellen. Wird die Verkehrssicherheit hierdurch beeinträchtigt, kann der Vermieter das Anbringen verbieten. Wenn der Mieter sich nicht daran hält, kann der Vermieter die Beseitigung verlangen. Das hat das Landgericht Berlin in einem Urteil festgestellt.

In dem Verfahren ging es um Blumenkästen, die der Mieter eine Wohnung am Balkongeländer anbringen wollte. Es handelt es sich jedoch um keinen Balkon mit einer festen Mauer. Das Geländer bestand lediglich aus einer Stahlkonstruktion. An die Rohre der Konstruktion befestigte der Mieter die Blumenkästen.

Unter dem Balkon befand sich ein Parkplatz. Herunterfallende Kästen hätten hier die Fahrzeuge beschädigen können. Darum war der Vermieter nicht damit einverstanden, dass am Balkon außen Blumenkästen angebracht würden. Er verlangte die Beseitigung. Der Mieter weigerte sich und zog vor Gericht. Da er beim zuständigen Amtsgericht unterlag, ging er vor dem Landgericht Berlin in Berufung.

Doch auch hier hatte der Mieter keinen Erfolg. Die Richter entschieden, dass der Vermieter einen Beseitigungsanspruch nach § 541 BGB habe. Dort heißt es:

Rechtliches

§ 541 Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch: Setzt der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung des Vermieters fort, so kann dieser auf Unterlassung klagen.

  

Das Landgericht stellte in seiner Begründung fest, dass der Mieter die Blumenkästen ohne Erlaubnis aufgehängt habe. Die Richter räumten zwar ein, dass der Blumenschmuck grundsätzlich als üblicher Gebrauch einer Mietwohnung anzusehen sei. Im vorliegenden Fall habe aber Gefahr für die Verkehrssicherheit bestanden, sodass der Vermieter das Anbringen verbieten könne. Er sei schließlich dafür verantwortlich, dass niemand auf dem unter dem Balkon befindlichen Parkplatz zu Schaden käme.

Das Landgericht ging deshalb von einer möglichen erheblichen Verkehrsgefährdung aus. Bei einem massiven Untergrund, auf dem die Kästen abgestellt werden, könnten (Fensterbank oder gemauerte Balkonumfriedung) sei die Gefahr, dass die Blumenbehälter herunterfallen, bei Weitem geringer.

Der Mieter könne die Blumengefäße innen am Geländer anbringen. Dass dadurch der Platz auf dem Balkon kleiner würde, spiele keine Rolle. Ein Balkon sei ausreichend groß, wenn ein kleiner Tisch und zwei Stühle darauf Platz hätten. Der Mieter könne dabei nicht bestimmen, welche Größe die Möbelstücke haben müssten.

Urteil des Landgerichts Berlin vom 03.07.2012 – Aktenzeichen: 65 S 40/12

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