Außerordentliche Kündigung des Architekten
Außerordentliche Kündigung des Architekten
Plant ein Architekt eine Baumaßnahme dergestalt, dass sie im Widerspruch zur Baugenehmigung steht, hat der Bauherr das Recht, den Architektenvertrag außerordentlich zu kündigen. Der Architekt hat dann keine weiteren Honoraransprüche. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 05.04.2017 hervor (Aktenzeichen 4 U 112/14)
In dem Verfahren klagte eine Architektin auf Honorarzahlungen eines Bauherrn, der sie mit dem Neubau eines Einfamilienhauses beauftragt hatte. Während der Bauphase stellte sich heraus, dass die Ausführungsplanung teilweise eklatante Widersprüche zur Baugenehmigung auswies. Der Bauherr kündigte deshalb außerordentlich und beauftragte einen anderen Architekten, der die Baumaßnahme beenden sollte. Da die Architektin die Kündigung nicht akzeptieren wollte, klagte sie nun auf Zahlung der ihr nach ihrer Meinung noch zustehenden Honorare.
Die Klage wurde vom Landgericht Potsdam abgewiesen, weshalb die Architektin in Berufung vor das Oberlandesgericht Brandenburg ging. Dort bestätigte man aber das Urteil der Vorinstanz, dass die außerordentliche Kündigung, wegen der im Widerspruch zur Baugenehmigung stehenden Bauausführung, gerechtfertigt sei. Hier handele es sich um eine Kündigung aus wichtigem Grund. Außerdem habe die Architektin auch eine nur mangelhafte Bauüberwachung vorgenommen. Dies sei daran erkennbar, dass die Planungsfehler zum Kündigungszeitpunkt bereits umgesetzt waren.
Sowohl die im Widerspruch zu Baugenehmigung stehende Planung als auch die nicht ausreichende Bauüberwachung stellten gravierende Pflichtverletzungen dar. Eine Fortsetzung des Architektenvertrages sei dem Bauherrn unter die Umständen nicht zumutbar. Die Architektin habe erkennen müssen, dass die Gefahr bestand, dass keine nachträgliche Genehmigung der von der Genehmigung abweichenden Baumaßnahmen erfolge und ein Rückbau erforderlich würde.