12. April 2017 von Hartmut Fischer
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Aussetzen einer Staffelmietvereinbarung

Aussetzen einer Staffelmietvereinbarung

12. April 2017 / Hartmut Fischer

Verzichtet ein Vermieter auf Wunsch seines Vermieters formlos auf die Erfüllung von Teilen einer Staffelmietvereinbarung, kann sich der Mieter später nicht darauf berufen, dass der Vermieter die Schriftform nicht gewahrt habe und damit die gesamte Vereinbarung ungültig werde. Dies entschied das Landgericht Berlin am 16.08.2016 (Aktenzeichen: 67 S 209)

In dem Verfahren stritten ein Vermieter, der seinem Mieter entgegengekommen war, und dieser Mieter über die Gültigkeit der Staffelmietvereinbarung. Der Mieter hatte wegen finanzieller Probleme darum gebeten, die vereinbarte Staffel auszusetzen. Diesem Wunsch kam der Vermieter in zwei Fällen nach, ohne dies jedoch schriftlich zu bestätigen. Als der Vermieter eine weitere Staffel geltend machte, weigerte sich der Mieter dies zu akzeptieren. Er begründete dies damit, dass die Aussetzung der Vereinbarung in zwei Fällen einen Formverstoß darstelle, da hier gegen das Schriftformgebot verstoßen worden sei. Damit sei die gesamte Staffel unwirksam. Der Vermieter wollte dies natürlich nicht akzeptieren und ging vor Gericht. Das Amtsgericht gab ihm auch Recht. Der Mieter ging daraufhin in die Berufung.

Doch auch hier Entscheid das Landgericht Berlin zugunsten des Vermieters. Die Staffelmietvereinbarung werde durch die Aussetzungen nicht unwirksam. Der Versuch des Mieters, sich hierauf zu berufen, stellen einen Verstoß gegen § 242 BGB dar.

Rechtliches

§ 242 – Leistung nach Treu und Glauben: Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Mieter könne sich nicht auf einen Schriftformverstoß berufen, da er durch die Aussetzung einseitig begünstigt wurde. Der Vermieter hätte auch auf Erfüllung der Staffel bestehen können und habe nur mit Rücksicht auf die finanzielle Lage des Mieters hierauf verzichtet.

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