Autos leise gewaschen
Autos leise gewaschen
Handelt es sich bei den Geräuschen einer Autowaschanlage um eine nur unwesentliche Belästigung, kann der Besitzer des Nachbargrundstücks keinen Abwehranspruch nach § 906 Abs. 1 BGB geltend machen. Bei der Bestimmung der Lärmbelästigung ist vom Empfinden des Durchschnittsmenschen auszugehen. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm.
In dem Verfahren hatte der Nachbar wegen einer Geräuschbelästigung gegen eine etwa 80 Meter von ihm entfernte Autowaschanlage geklagt. Er verlangte eine Eindämmung der Lärmbelästigung. Die Anlage war von Montag bis Freitag jeweils ab 07:00 Uhr und bis 21:00 Uhr geöffnet.
Mit seiner Klage hatte der Nachbar weder vor dem Amtsgericht noch vor dem OLG Erfolg. Die Richter des OLG hielt die Lärmbelästigung durch die Waschanlage für unwesentlich. Hiervon könne man ausgehen, da die Grenzwerte eingehalten würden. Allerdings müssen im Einzelfall auch die Dauer und Stärke der Lärmbelästigung berücksichtigt werden. Außerdem müsste die Bedeutung der Geräusche in Bezug anderer Lärmquellen und andere Faktoren (z. B. die Häufigkeit und Frequenz) berücksichtigt werden.
Die Geräusche der Waschanlage lagen aber im Rahmen der Grenzwerte und waren teilweise durch den normalen Straßenlärm nicht zu hören. Darum ging das Gericht von einer unwesentlichen Belästigung aus und wies die Klage ab.
Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 28.08.2014 – Aktenzeichen 24 U 71/13
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