13. März 2025 von Hartmut Fischer
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Barrierefrei umbauen: Vermieter muss zustimmen

Barrierefrei umbauen: Vermieter muss zustimmen

© golib. tolibov / Vecteezy

13. März 2025 / Hartmut Fischer

Will ein Mieter Umbaumaßnahmen an der Mietwohnung vornehmen, benötigt er die Zustimmung des Vermieters. Soll das Badezimmer auf Kosten des Mieters barrierefrei umgebaut werden, kann der Vermieter die Zustimmung nicht verweigern. Der Mieter hat nach § 554 BGB Anspruch auf eine Zustimmung des Vermieters. Die Erlaubnis, barrierefrei umzubauen,  ist nicht davon abhängig, ob eine Sicherheit für den Rückbau des Badezimmers angeboten oder geleistet wurde. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Neubrandenburg in einem Urteil vom 09.12.2024 (Aktenzeichen 109 C 353/23).

Mieter will Badezimmer barrierefrei umbauen

In dem Verfahren stritten der Vermieter und sein Mieter wegen der Erlaubnis für Umbaumaßnahmen in der Mietwohnung. Der Mieter wollte – auf eigene Kosten – das Badezimmer barrierefrei umbauen. Er bat den Vermieter mehrmals, die entsprechende Zustimmung zu erteilen. Der Vermieter reagierte jedoch nicht auf die Anfragen. Der Mieter schaltete deshalb einen Anwalt ein. Dieser schrieb den Vermieter an, erhielt aber auch keine Antwort. Daraufhin reichte der Mieter Klage beim Amtsgericht Neubrandenburg ein.

Amtsgericht: Vermieter muss erlauben, barrierefrei umzubauen

Das Amtsgericht entschied zugunsten des Mieters. Es stellte am 09.12.2024 fest, dass der Vermieter nach § 554 BGB die Zustimmung nicht verweigern kann. Danach kann der Vermieter die Zustimmung nur verweigern, wenn auch unter Würdigung der Mieterinteressen der barrierefreie Umbau nicht zumutbar wäre. Dies sei hier aber nicht der Fall.

Absicherung für Rückbau ist nicht zwingend

Das Gericht wies in seiner Urteilsbegründung ausdrücklich darauf hin, dass der Mieter vor der Zustimmung weder eine Absicherung für den Rückbau hinterlegen noch anbieten müsse. Umgekehrt könne der Vermieter aber im Rahmen seiner Zustimmung eine Sicherheit verlangen, mit der ein etwaiger Rückbau finanziert werden kann.


Die Sicherheit kann der Vermieter entsprechend § 551 BGB verlangen. Er muss die Sicherheitsleistung dann wie eine Kaution anlegen.


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