Bau- und Grundstücksvertrag als Einheit müssen beurkundet werden
Bau- und Grundstücksvertrag als Einheit müssen beurkundet werden
Normalerweise muss ein Bauvertrag nicht beurkundet – also beispielsweise vom Notar beglaubigt – werden. Das ändert sich in dem Moment, wenn der Bauvertrag mit einem Grundstücks-Kaufvertrag rechltlich gesehen eine Einheit bildet. Davon ist auszugehen, wenn beide Vertragsparteien die Verträge so zueinander in Verbindung stellen, dass bei Ausfall des einen Vertrages auch der andere fallen soll. Ist diese Abhängigkeit nicht gegeben, muss ein Bauvertrag nur beurkundet werden, wenn ein Grundstücksgeschäft von diesem Bauvertrag abhängig ist.
Dabei kann die Beurkundungspflicht des Buvertrages auch dann entstehen, wenn er vor dem Abschluss eines Grundstückskaufvertrages geschlossen wird. Auch müssen für die Beurkundungsbedürftigkeit des Bauvertrages die handelnden Vertragsparteien nicht mit den den Grundstückskaufvertrag abschließenden – natürlichen oder juristischen – Personen identisch sein. So muss ein Bauvertrag beurkundet werden, wenn beide Parteien davon ausgehen, dass dieser Vertrag die Voraussetzung für den Grundstückserwerb ist.
Urteil des Bundesgerichtshof 22.07.2010 – Aktenzeichen VII ZR 246/08