Bauen im Gebiet ohne Bebauungsplan
Bauen im Gebiet ohne Bebauungsplan
Wird ein Hausbau in einem Gebiet ohne Bebauungsplan genehmigt, haben die Nachbarn nur begrenzte Möglichkeiten, des zu verhindern. Der Bauherr habe lediglich die vorgeschriebenen Abstände zu den Nachbargrundstücken einzuhalten und das „Gebot zur Rücksichtnahme“ zu erfüllen. Das ergibt sich zumindest aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln, mit dem ein Eilantrag auf Rücknahme einer Baugenehmigung abgelehnt wurde (Beschluss vom 27.02.2020 – Aktenzeichen 2 L 2613/19)
In dem Verfahren ging es um den geplanten Bau eines Hauses, in dem auf zwei Etagen fünf Wohneinheiten geschaffen werden sollten. Das Gebäude sollte mit einer Garage und zusätzlichen Stellplätzen ausgestattet werden. Für das Gelände gab es keinen Bebauungsplan. In der Nachbarschaft des geplanten Neubaus befinden sich ein- und mehrstöckige Ein- und Mehrfamilienhäuser. Für das neue Gebäude wurde eine Baugenehmigung erteilt.
Hiergegen richtete sich der Eilantrag eines Nachbarn. Dessen einstöckiges Haus stand rund 16 Meter von dem geplanten Bau entfernt. Er wollte den Bau verhindern, da der Neubau rund fünf Meter höher sein würde, als sein Haus. Dies habe – so argumentierte der Kläger – eine erdrückende Wirkung gegenüber seinem Haus.
Der Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Köln war jedoch nicht erfolgreich. Das Gericht stellte in seiner Begründung klar, dass bei einem geplanten Neubau in einem Gebiet ohne Bebauungsplan nur ausschlaggebend sei, ob das Gebäude insgesamt in die bereits durch die vorhandenen Häuser geschaffene Bebauung passe und die gesetzlichen Abstände zu den Nachbargebäuden eingehalten würden.
Auch bei einem Verstoß gegen das „Gebot der Rücksichtnahme“ könne eine Baugenehmigung verweigert werden. Dies wäre der Fall, wenn ein Gebäude gegenüber einem anderen eine „erdrückende Wirkung“ habe, wie es der Kläger vorgetragen hatte.
Das Gericht sah aber keine erdrückende Wirkung des Neubaus gegenüber dem Nachbargrundstück. Da von dem geplanten Gebäude auch die vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten wurde, sah das Gericht keinen Grund, die Baugenehmigung zu widerrufen.
Wenn die Stadt Bergisch Gladbach Begrenzungen der Bauvorhaben – auch zum Schutz der anderen Hauseigentümer in dem Gebiet – durchsetzen wolle, müsse sie hierfür einen Bebauungsplan erstellen. Ohne Bebauungsplan seien die Nachbarn baurechtlich nicht umfassend geschützt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln bezog zwar auf einen konkreten Vorfall in Bergisch Gladbach. Er dürfte aber analog auch auf andere Kommunen anwendbar sein.
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