6. Juni 2016 von Hartmut Fischer
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Baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung

Baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung

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6. Juni 2016 / Hartmut Fischer

Wie das Oberverwaltungsgericht in Berlin-Brandenburg jetzt feststellt, ist die Nutzungsänderung einer normalen Mietwohnung in eine Ferienwohnung baugenehmigungspflichtig (Urteil vom 30.05.2016 – Aktenzeichen: OVG 10 S 34.14).

In dem Verfahren ging es um eine Wohnung, die über verschiedene Internetportale als Ferienwohnung angeboten wurde. Das zuständige Bezirksamt untersagte dem Eigentümer jedoch, die Wohnung weiterhin als Ferienwohnung anzubieten. Hiergegen legte der Eigentümer Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein, das diese aber zurückwies.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung eine andere Nutzung darstelle, als die einer „normalen Mietwohnung“. Während bei einer Ferienwohnung die Nutzer häufig wechselten, würde eine Mietwohnung im Regelfall langfristig an den gleichen Personenkreis vermietet.

Die Änderung der Nutzung verlange jedoch das Einholen einer Baugenehmigung. Diese lag im zu verhandelnden Fall aber nicht vor. Ob die zuständigen Behörden gegen ungenehmigte Nutzungsänderungen vorgehe, sei in deren Ermessen gestellt. Allerdings reiche schon die formelle Illegalität aus, die weitere Nutzung zu untersagen.

Im baugenehmigungsverfahren sei zu prüfen, ob eine Ferienwohnung planungsrechtlich am vorgesehenen Ort zulässig ist.

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