7. Dezember 2020 von Hartmut Fischer
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Bauherr – und doch kein Zutritt zur Baustelle?

Bauherr – und doch kein Zutritt zur Baustelle?

7. Dezember 2020 / Hartmut Fischer

Wenn man ein Haus baut, ist man natürlich für den Hausbau und das Grundstück verantwortlich. Den Baufirmen muss selbstverständlich erlaubt werden, die Baustelle zu betreten, sonst könnten sie ihre Arbeiten ja nicht ausführen. Der Bauunternehmer erteilt diese Erlaubnis und achtet auch darauf, dass es auf der Baustelle nicht zu Diebstählen oder Vandalismus kommt. Dafür erhält der Bauunternehmer ein eingeschränktes Hausrecht. Doch wer mit einer Firma für schlüsselfertiges Bauen zusammenarbeiten will, sollte die Bedingungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) genau lesen – sonst kann er eine böse Überraschung erleben. 

Einige dieser Schlüsselfertig-Firmen, so die Erfahrung der Berater des Verbands Privater Bauherren e.V. (VBP), schießen dabei in letzter Zeit über das Ziel hinaus und untersagen nicht nur Unbefugten, sondern auch den Bauherren selbst den Zutritt zur Baustelle.

Bauherren haben damit keine Möglichkeit mehr, Baufortschritt und Bauausführung kontrollieren zu lassen. Auf solche Einschränkungen, meist in den AGB versteckt, sollten sich Bauherren nicht einlassen. „Solch eine AGB ist regelmäßig unwirksam, jedenfalls wenn Abschlagszahlungen vereinbart sind“, konstatiert VPB-Vertrauensanwalt Holger Freitag, „denn damit entfällt die Chance, den Baufortschritt regelmäßig vom unabhängigen Sachverständigen begutachten zu lassen – und bei festgestellten Mängeln entsprechende Beträge zurückzubehalten.“

Im schlimmsten Fall könnte sich die Firma später weigern, den Schlüssel herauszugeben, bevor die Schlussrechnung vollständig bezahlt wurde. Damit werden Bauherrenrechte ausgehebelt. Um gar nicht erst in die Falle zu tappen, sollten Bauherren ihren Bauvertrag vor der Unterschrift prüfen lassen. Dabei fallen nicht nur fehlende Aussagen zu Baukonstruktion und Ausstattung auf, sondern auch der Versuch der Baufirma, den Bauherren den Zutritt zum eigenen Grundstück zu verwehren. Anders verhält sich das übrigens beim Bauträger: Der bleibt bis zur Übergabe des Hauses Bauherr auf seinem eigenen Grundstück. In diesen Fällen benötigen die Bauherren ein eingeschränktes Betretungsrecht während der Bauzeit, um die Bauqualität prüfen zu können.

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