27. Juni 2018 von Hartmut Fischer
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Baukindergeld

Baukindergeld

27. Juni 2018 / Hartmut Fischer

Keine Begrenzung bei der Quadratmeterzahl, wohl aber beim Zeitraum, innerhalb dem das Baukindergeld gewährt wird. Das sind die Eckpunkte, auf die sich die Koalitionäre im Bund geeinigt haben.

Nach der am 26.06.2018 getroffenen Absprache wird es das sogenannte Baukindergeld in den Jahren 2018 bis 2020 geben (2018 rückwirkend). Die ursprünglich geplante Begrenzung, lediglich Immobilienkäufe oder Neubauten bis zu einer bestimmten Quadratmeterzahl zu unterstützen, ist danach vom Tisch. Der Plan von Finanzminister Scholz und den für den Wohnungsbau zuständigen Innenminister Seehofer sah vor, bei einer Familie mit zwei Kindern Baukindergeld leidglich zu gewähren, wenn die Wohnfläche 120 Quadratmeter nicht übersteige. Für Familien mit mehr als zwei Kindern sollte die Fläche um 10 Quadratmeter pro weiteres Kind angehoben werden. Dieser Plan ließ sich jedoch nicht realisieren, da er quer durch alle Parteien auf Ablehnung stieß.

Um das Baukindergeld zu erhalten, müssen folgende Punkte erfüllt sein:

  • Das Baukindergeld wird für Neubauten oder den Erwerb einer Bestandsimmobilie gezahlt.
  • Das zu versteuernde Haushaltseinkommen darf für eine Familie mit einem Kind 90.000 € nicht überschreiten. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um 15.000 €. Berechnet wird das Einkommen nach den durchschnittlichen Einkünften in den zwei Kalenderjahren vor der Antragstellung.
  • Baukindergeld gibt es für alle Kaufverträge beziehungsweise Baugenehmigungen für selbstgenutzte Immobilien in Deutschland, die 2018 neu abgeschlossen beziehungsweise erteilt wurden.
  • Gefördert wird der Ersterwerb einer Immobilie als Familie. Berücksichtigt werden Kinder die bei Antragstellung das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben. Die Kinder müssen im neu geschaffenen Wohneigentum wohnen. Die Antragsteller müssen Kindergeld beziehen oder einen Kinderfreibetrag erhalten.
  • Nach dem Einzug in die selbstgenutzte Immobilie muss eine Meldebestätigung vorgelegt werden.
  • Die Fördersumme beträgt 12.000 € pro Kind in einem Zeitraum von zehn Jahren.

Diese Bedingungen können sich im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren noch ändern.

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