Baumfällarbeiten sind keine Betriebskosten
Baumfällarbeiten sind keine Betriebskosten
Lässt ein Vermieter einen Baum fällen, kann er die hierbei entstehenden Kosten nicht auf die Mieter umlegen. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Hamburg Blankenese.
Zum Streit vor Gericht war es gekommen, weil ein Vermieter einen Baum fällen ließ und die Kosten auf die Mieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung abwälzte. Der Baum war bei einem Sturm stark beschädigt worden und teilweise auf das Nachbargrundstück gefallen. Der Mieter war jedoch der Ansicht, dass es sich bei den Fällarbeiten nicht um umlegbare Betriebskosten handele. Da es zu keiner Einigung kam, landete die Angelegenheit vor dem Amtsgericht Blankenese.
Der zuständige Richter stellte nun fest, dass es bei Kosten für die Beseitigung des Baumes um keine Betriebskosten handele und diese deshalb nicht auf die Mieter umgelegt werden könnten. Grundsätzlich sei festzuhalten, dass es sich beim Baumfällen nicht um Kosten handele, die wiederkehrend auftreten würden. Schon aus diesem Grund sein eine Umlage ausgeschlossen.
Ein Mieter, so der Richter, müsse nicht einkalkulieren, dass plötzlich die beträchtlichen Kosten für das Fällen eines Baumes – in diesem Falle immerhin 1.800,00 € – anfallen würden. Ein solcher Kostenfaktor sei für den Mieter überraschend. Hierbei spiele die Dauer des Mietverhältnisses keine Rolle.
Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 14.01.2015, Aktenzeichen 531 C 227/13
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