8. März 2024 von Hartmut Fischer
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Baumrückschnitt zugunsten einer Solaranlage?

Baumrückschnitt zugunsten einer Solaranlage?

© Viktoriia-Skachkova / Vecteezy

8. März 2024 / Hartmut Fischer

Plant ein Hausbesitzer die Installation einer Solaranlage, kann ein Anspruch auf Baumrückschnitt bestehen, wenn dadurch die Effektivität der Solaranlage gesteigert werden kann. Hier muss aber in jedem Einzelfall entschieden werden, ob die ökologischen Aspekte bezüglich des Baumschutzes oder der Solaranlage überwiegen. Der Betrieb der Solaranlage hat keinen absoluten Vorrang gegenüber dem Baumschutz. Zu diesem Ergebnis kam das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 27.12.2023 (Aktenzeichen: 9 K 7173/22).

nutzen der Solaranlage durch Baumschatten beeinträchtigt

In dem Verfahren klagte ein Hauseigentümer in Nordrhein-Westfalen gegen die zuständige Behörde, die sich weigerte, einen von ihm geforderten Rückschnitt zweier Platanen durchzuführen. Der Eigentümer plante auf dem Dach des Hauses eine Solaranlage zu installieren. Um diese optimal nutzen zu können, verlangte er von der Behörde die 18 und 22 m hohen Platanen zurückzuschneiden. Die Bäume waren 50 Jahre alt. Seine Forderung des Rückschnitts begründete der Hauseigentümer mit der Verschattung seines Daches, was eine effiziente Nutzung der Solaranlage unmöglich mache. Der entsprechende Antrag wurde von der zuständigen Behörde abgelehnt und mit dem Baumschutz begründet. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Klage des Hauseigentümers vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf.

Gericht: Kein Vorrang der Solaranlage

Doch auch hier konnte er sich nicht durchsetzen. Das Verwaltungsgericht entschied, dass ihm kein Anspruch auf Rückschnitt der geschützten Bäume zustehe. Nur, wenn der Antrag aus Gründen des Allgemeinwohls gestellt würde, könne sich ein Anspruch ergeben.  Die hierfür notwendigen Voraussetzungen seien aber im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der geforderte Rückschnitt hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Absterben der Bäume geführt. Hiervon hatte sich das Gericht bei einem Lokaltermin überzeugt.

Das Gericht bestätigte grundsätzlich, dass für Solaranlagen nach § 2 EEG ein überragendes öffentliches Interesse bestehe. Daraus könne aber kein absoluter Vorrang abgeleitet werden, wenn gleichrangige Interessen – wie in diesem Fall der Baumschutz – dem entgegenstehen. In Fällen, in denen verschiedene Umweltaspekte zu Zielkonflikten führten, müsse eine umfassende Abwägung stattfinden. Allerdings müsse die Entscheidung in jedem Fall indivuell gefällt werden.


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