Bauspardarlehen und Vorfälligkeitsentschädigung
Bauspardarlehen und Vorfälligkeitsentschädigung
Ist die Widerrufsbelehrung zu einem Bauspardarlehen für den Kreditnehmer nicht eindeutig, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Dann kann das Darlehen auch nach Jahren noch zurückgegeben werden, ohne dass die Bausparkasse hierfür eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen kann. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landgericht Nürnberg-Fürth.
In dem Verfahren war ein Kunde im Rechtsstreit mit seiner Bausparkasse erfolgreich. Ihm wurde vom Gericht zugesprochen, dass die Bausparkasse eine gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung von rund 22.000 € zurückerstatten müsse. Die Entschädigung war vom Kläger bei der Ablösung eines Darlehens gezahlt worden.
In der Widerrufsbelehrung der beklagten Bausparkasse hieß es unter anderem:
„Der Darlehensnehmer ist berechtigt, seine auf den Abschluss des oben bezeichneten Vertrages gerichtete Willenserklärung binnen einer Frist von zwei Wochen, gerechnet ab Eingang des unterschriebenen Darlehensvertrages bei der … Bausparkasse, frühestens mit Aushändigung dieser Widerrufsbelehrung, ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, Email) zu widerrufen.“
Dem Landgericht war diese Formulierung zu unklar. Der Darlehensnehmer könne letztlich nicht eindeutig erkennen, wann die Widerrufsfrist zu laufen beginnt. Die Richter beriefen sich hier auch auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen XI 456/07). Hier hatte der BGH unterstrichen, dass der Kreditnehmer nicht wissen könne, wann der Vertrag bei der Bank eingehe, da er die internen Abläufe weder kenne noch einschätzen könne. Die nach Meinung des Landgerichts fehlerhafte Widerrufsbelehrung führe dazu, dass eine Widerrufsfrist nicht zu laufen beginne. Das Darlehen könne also auch nach mehreren Jahren widerrufen werden, ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt werden müsse.
Die Bausparkasse müsse deshalb die Vorfälligkeitsentschädigung – zuzüglich einer Verzinsung von 5 Prozentpunkten über dem Bundesbank-Basiszins – an den Darlehensnehmer zurückzahlen.
Urteil des Landgericht Nürnberg-Fürth vom 13.04.2015 – Aktenzeichen 6 O 7468/14 – Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig – Berufung ist möglich.