7. August 2018 von Hartmut Fischer
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Bausparvertrag: Unzulässige Kündigungsklausel

Bausparvertrag: Unzulässige Kündigungsklausel

7. August 2018 / Hartmut Fischer

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat eine Kündigungsklausel in den Allgemeinen Bausparbedingungen der LBS Landesbausparkasse Südwest mit Urteil vom 02.08.2018 verworfen (Aktenzeichen 2 U 188/17). Das Gericht hat jedoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesgerichtshof  (BGH) zugelassen.

In dem Verfahren ging es um die folgende Klausel in den Allgemeinen Bausparbedingungen der Bausparkasse:

„Die Bausparkasse ist berechtigt, einen Bausparvertrag vor Auszahlung des Bauspardarlehens zu kündigen, wenn …

… b) seit dem 1. des Monats, in dem der Bausparvertrag abgeschlossen wurde, mindestens 15 Jahre vergangen sind und die Bausparkasse dem Bausparer mindestens 6 Monate vor Ausspruch der Kündigung ihre Kündigungsabsicht mitgeteilt hat.“

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. hielt die Klausel für unwirksam. Sie benachteilige den Bausparer unangemessen. Die Klausel weiche von einem gesetzlichen Leitbild ab und dürfe daher nicht verwendet werden.

Bereits vor dem Landgericht Stuttgart unterlag die Bausparkasse. Ihr wurde  untersagt, diese oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden oder sich hierauf zu berufen. Die Bausparkasse legte gegen diese Entscheidung Berufung ein.

 Aber auch die Berufung blieb für die Kasse erfolglos. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart entschied, dass die Klausel den Bausparer unangemessen benachteilige. Die Frist für das durch die Klausel geregelte Kündigungsrecht entspreche nicht dem gesetzlichen Kündigungsrecht gem. § 489 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Rechtliches

§ 489 Bürgerliches Gesetzbuch (Auszug): Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers
Abs.1 Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen, ….
… 2. in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

Nach der umstrittenen Klausel sei die Kündigung nicht an den Eintritt der Zuteilungsreife, sondern an den Monat des Abschlusses des Bausparvertrags geknüpft. Dies verkürze aber bei langfristigen Bausparverträgen die Überlegungsfrist des Bausparers, ob er die Zuteilung annehme. Dies eröffne der Bausparkasse außerdem Manipulationsmöglichkeiten.

Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesgerichtshof  (BGH) zugelassen.

Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesgerichtshof  (BGH) zugelassen.

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