4. Januar 2025 von Hartmut Fischer
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Baustellenlärm und Mietminderungsquote

Baustellenlärm und Mietminderungsquote

© Piman Khrutmuang / Vecteezy

4. Januar 2025 / Hartmut Fischer

Baustellenlärm ist nicht nur ärgerlich – leider kann er auch zu einer Mietminderung führen, obwohl der Vermieter keinen Einfluss auf den Lärm nehmen kann. Wenn ein Gericht das Recht auf Mietminderung feststellt, kann die Minderungsquote für den gesamten Zeitraum, in dem der Baustellenlärm möglich ist, festgelegt werden. Der Vermieter kann dann die volle Miete erst wieder verlangen, wenn er nachweist, dass kein Baustellenlärm besteht. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Berlin-Mitte in einem Urteil vom 01.02.2024 (Aktenzeichen 104 C 33/23).

Baustellenlärm als Ursache der Mietminderung

In dem Verfahren ging es um eine Mietminderung, die vom Amtsgericht Berlin-Mitte bereits rechtskräftig festgestellt wurde. Die Minderung wurde mit dem Baustellenlärm auf dem Nachbargrundstück begründet. Das Gericht stellte eine Mietminderung von pauschal 20 % fest. Grundlage hierfür war die Annahme, dass zu Beginn der Baumaßnahmen eine Minderung von 50 % gerechtfertigt sein könnte, dieser Wert aber im Laufe des Baufortschritts abnehmen würde, bis der Prozentsatz zum Ende der Maßnahmen auf null sinkt. Somit sollte die Minderung von 20 % für den gesamten Verlauf der Baumaßnahme – unabhängig vom Grad des Baustellenlärms – gelten.

Baumaßnahme nicht beendet – doch Vermieter verlangt volle Mietzahlung

Da es nach Meinung des Vermieters nach einiger Zeit zu keinem Baulärm mehr kam, verlangte er nun die ungekürzte Miete. Der Mieter weigerte sich jedoch und verwies darauf, dass die Arbeiten weiterhin nicht abgeschlossen seien. Die Parteien konnten sich nicht einigen, sodass es zum Streit vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte kam.

Gericht: Quote wegen Baustellenlärm bleibt weiter gültig

Das Gericht gab dem Mieter recht. Die Quote von 20 % wurde für die gesamte Zeit der Baumaßnahmen festgesetzt, was zulässig ist. Zwar konnte die Minderung schon vor Abschluss der Arbeiten eingestellt werden. Dafür hätte der Vermieter jedoch belegen müssen, dass es zu keinen Lärmbelästigungen mehr kommt, die eine Mietminderung rechtfertigen. Dieser Nachweis wurde aber nicht erbracht.


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