17. Juli 2020 von Hartmut Fischer
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Bayern: Kein Volksbegehren zum Mietenstopp

Bayern: Kein Volksbegehren zum Mietenstopp

17. Juli 2020 / Hartmut Fischer

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 16.07.2020 entschieden, dass es im Freistaat kein Volksbegehren geben wird, mit dem ein sechsjähriger Mietenstopp durchgesetzt werden sollte. Solche Regelungen fallen nach Meinung der Mehrheit der Richter in die Kompetenz des Bundes. Die Entscheidung dürfte sich auch auf die weitere Diskussion zum Berliner Mietendeckel auswirken. (Aktenzeichen Vf. 32-IX-20)

Die Richter bestätigten damit die Entscheidung des bayerischen Innenministeriums, das den Antrag auf ein Volksbegehren abgelehnt hatte. Auch der Gerichtshof vertrat mehrheitlich die Ansicht, dass Bayern auf diesem Gebiet keine Entscheidungskompetenz habe und sich nach den Vorschriften des Bundesrechts richten müsse.

Ein Bündnis aus diversen Parteien, Gewerkschaften und anderen Institutionen hatte weit über 50.000 Unterschriften gesammelt, um das Volksbegehren durchzusetzen. In der Hauptsache war es das Ziel des Bündnisses, einen sechsjährigen Mietenstopp für die 162 Gemeinden durchzusetzen, für die die bayerische Staatsregierung einen angespannten Mietmarkt festgestellt hat. Für Neuvermietungen und Modernisierungen sollten zwar Ausnahmen gelten, deren Rahmen aber sehr eng abgesteckt war.

Das bayerische Innenministerium lehnte den eingereichten Antrag auf das Volksbegehren ab. Man habe für die im Volksbegehrensentwurf vorgesehenen Regelungen über die Begrenzung von Mieterhöhungen in laufenden Mietverhältnissen und über die zulässige Miethöhe bei Neuvermietungen keine Gesetzgebungsbefugnis.

Dieser Ansicht folgte die Mehrheit der Richter. Der mit dem Antrag auf ein Volksbegehren vorgelegte Gesetzentwurf sei mit dem Bundesrecht nicht vereinbar. Durch die in §§ 556 d ff. BGB getroffenen  Regelungen (Mietpreisbremse, Kappungsgrenze usw.) habe der Bundesgesetzgeber von seinem Recht der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit für das bürgerliche Recht erschöpfend Gebrauch gemacht.

Auf die gemäß Artikel 70 Grundgesetz (GG) gegebene Zuständigkeit der Länder für Bereiche des Wohnungswesens könne der Gesetzentwurf des Volksbegehrens nicht gestützt werden. Es fehle ein öffentlich-rechtliches Gesamtkonzept. Letztlich stelle der mit dem Vo9lksbegehren verbundene Gesetzentwurf lediglich eine Verschärfung der geltenden Bestimmungen zur Mietpreisbremse und zur Kappungsgrenze dar.

Diese Einschätzung wurde jedoch nur von sechs der neun Richter vertreten. Drei vertraten in einem Sondervotum die Meinung, dass das Volksbegehren zulässig sei. Es wären beachtliche Argumente vorgebracht worden, nach denen der Gesetzentwurf des Volksbegehrens mit Bundesrecht vereinbar sein könnte. Die Möglichkeit, dass das Begehren vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt würde, stehe einer Zulassung des Begehrens nicht entgegen.

Die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs dürfte die Diskussion um den „Berliner Mietendeckel“ neu befeuern. Die Berliner Stadtentwicklungssenatorin Katrin Lompscher (Die Linke) erwartet allerdings keine Auswirkungen. Der geltende Berliner Mietendeckel unterscheide sich deutlich vom bayerischen Vorschlag. Deshalb gehe man weiterhin davon aus, dass das Berliner Konzept einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhalte. Wer letztlich die Gesetzgebungskompetenz in dieser Frage habe (Bund oder Länder) müsse abschließend vom Bundesverfassungsgericht beantwortet werden.

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