2. Mai 2014 von Hartmut Fischer
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Begründung der Eigenbedarfskündigung

Begründung der Eigenbedarfskündigung

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2. Mai 2014 / Hartmut Fischer

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung mit den Anforderungen an die Begründung einer Eigenbedarfskündigung des Vermieters befasst.

In dem Verfahren ging es um einen Mieter, der bereits seit 15 Jahren eine knapp 160 m² große Wohnung gemietet hatte. Der Vermieter kündigte wegen Eigenbedarfs. Er begründete dies damit, dass die Tochter mit ihrem Lebensgefährten einen eigenen Hausstand gründen wolle. Zu diesem Zeitpunkt wohnte die Tochter noch in der benachbarten Doppelhaushälfte in einer rund 80 m² großen Wohnung. Der Lebensgefährte der Tochter wurde im Schreiben nicht namentlich genannt. Da der Mieter nicht ausziehen wollte, kam es zum Prozess, den zunächst der Vermieter gewann. In der zweiten Instanz wurde jedoch das Urteil aufgehoben und der Mieter erhielt Recht.

Letztinstanzlich siegte jedoch der Vermieter vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter entschieden, dass es nicht erforderlich war, den Lebensgefährten in dem Kündigungsschreiben namentlich zu benennen. Auch ohne die namentliche Nennung sei das Begründungserfordernis nach § 573 Absatz 3 BGB erfüllt („Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben.“).

Die gesetzliche Regelung soll gewährleisten, dass der Kündigungsgrund derart konkretisiert ist, dass er von anderen Kündigungsgründen unterschieden werden kann. Diese Konkretisierung ermöglicht es dem Mieter, der die Kündigung nicht hinnehmen will, seine Verteidigung auf den angegebenen Kündigungsgrund auszurichten, denn eine Auswechselung des Kündigungsgrundes ist dem Vermieter verwehrt. Im Falle der Eigenbedarfskündigung genügt es, die Eigenbedarfsperson – hier die Tochter – identifizierbar zu benennen und das Interesse darzulegen, das diese an der Erlangung der Wohnung hat. Insoweit reicht die Angabe, dass die Tochter in die größere Wohnung der Beklagten ziehen wolle, um dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu begründen.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.04.2014 – Aktenzeichen: VIII ZR 107/13

 

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