Begründung einer Eigenbedarfskündigung
Begründung einer Eigenbedarfskündigung
Eine Eigenbedarfskündigung muss vom Vermieter detailliert begründet werden. Die Angabe, er wohne mit Freunden zusammen, stellt keine ausreichende Begründung dar. Der Vermieter müsse Details zu seinen derzeitigen Wohnverhältnissen angeben. Das entschied das Landgericht Berlin am 15.11.2016 (Aktenzeichen 67 S 247/16).
In dem zu verhandelnden Fall ging es um eine Eigenbedarfskündigung, bei der der Vermieter als Begründung angab, bereits seit zwei Jahren dort zu wohnen, wo sich auch die Mietwohnung befand, in der Stadt als selbstständiger Gastronom tätig sei und derzeit bei Freunden wohne. Die Wohnung habe er ersteigert, um sie für sich selbst zu nutzen. Der Mieter lehnte die Eigenbedarfskündigung ab, so dass es zur Räumungsklage kam.
Das Landgericht Berlin entschied für den Mieter. Der Vermieter habe keinen Räumungsanspruch nach §§ 546 Abs.1 und 985 BGB.
Rechtliches
§ 546 BGB – Rückgabepflicht des Mieters:
(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.
(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.
§ 985 BGB – Herausgabeanspruch:
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
Die Richter hielten die Kündigung für nicht ausreichend begründet. Die vom Vermieter vorgetragenen Argumente seien nicht ausreichend, um die Anforderungen des § 573 Abs. 3 BGB zu erfüllen („Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.“).
Lediglich mitzuteilen, dass man die Wohnung selbst nutzen wolle, reichte nach Meinung des Gerichts nicht aus. Der Vermieter hätte das Interesse an der Wohnung durch keinen konkret nachvollziehbaren Sachverhalt begründet. Es reiche nicht aus, dass er auf seine jetzige Wohnsituation bei Freunden hinweise. Es fehle an nachprüfbaren Fakten. So hätten Angaben gefehlt,
- über einen etwaigen Miet- beziehungsweise Untermietvertrag,
- über die zur Verfügung stehende Wohnfläche und
- ob es sich bei der derzeitigen Unterkunft um eine Übergangslösung handele.
Für den Mieter sei deshalb nicht erkennbar gewesen, aus welchen Gründen der Vermieter die Wohnung für sich beanspruche.