Behinderte in der Nachbarschaft
Behinderte in der Nachbarschaft
Eine Wohngemeinschaft behinderter Menschen verletzt keine Nachbarschaftsrechte und darf in einem Wohngebiet gebaut werden. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgericht Koblenz hervor.
Grund der Entscheidung war die Klage eines Immobilieneigentümers. Das Wohngebäude befindet sich direkt neben einem Gebiet, das im Bebauungsplan als „Wohngebiet“ ausgewiesen wurde. Für dieses Gebiet wurden drei Baugenehmigungen erteilt, mit denen Wohnhäuser errichtet werden sollten, in denen Wohngemeinschaften von Behinderten leben können. Zusätzlich wurde für dieses Projekt ein Gebäude für Service-Zwecke (Bistro, ambulante Angebote, Ergotherapie, Kurzzeitpflege und Verwaltung) genehmigt. Sowohl gegen die Genehmigungen der Wohngebäude als auch gegen das Service-Gebäude legte der Immobilieneigentümer Widerspruch ein und schöpfte alle vorgesehenen Rechtsmittel aus – allerdings ohne Erfolg. Darum klagte der Hauseigentümer.
Doch auch hier hatte er keinen Erfolg. Die Richter des Verwaltungsgerichts Koblenz sahen keine Rechte des Klägers verletzt. Auch die Einschätzung des Klägers, der Bau einer Wohnanlage für Behinderte sein rücksichtslos wies das Gericht zurück. Der Anblick und die Lebensäußerungen der Behinderten seien den Nachbarn zuzumuten und deshalb von diesen hinzunehmen. Lage und Größe der Immobilien wirkten sich auf Anlieger auch nicht erdrückend aus. Auch die Brandschutzbedenken des Klägers teilte das Gericht nicht.
Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 08.05.2014 – Aktenzeichen 1 K 1104/13.KO
Foto © Uta Herbert / www.pixelio.de