Behindertenparkplatz bleibt
Behindertenparkplatz bleibt
Auch wenn dadurch andere Parkplätze wegfallen, muss man einen Behindertenparkplatz vor dem eigenen Haus dulden. So hat zumindest das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.
Das Gericht hatte über einen Parkplatz für Schwerbehinderte zu entscheiden, den die Gemeinde gegenüber einem Wohnhaus ausgewiesen hatte, in dem der Kläger wohnte. Der Parkplatz war zugunsten eines schwer gehbehinderten Nachbarn eingerichtet worden. Der Kläger hatte zunächst Widerspruch gegen die Anlage des Parkplatzes eingeräumt und war damit gescheitert. Daraufhin klagte er gegen die Entscheidung der Kommune.
Er begründete seine Klage dahin gehend, dass er seinen Wagen in der Nähe seines Hauses abstellen wolle und der Behinderte sein Auto auch auf dem eigenen Grundstück parken könne.
Der Anlieger hatte jedoch mit seiner Klage keinen Erfolg. Das Gericht wies im Verfahren unter anderem daraufhin, dass der Kläger keinen Anspruch auf den Erhalt aller Parkmöglichkeiten nahe seines Hauses habe. Nur, wenn ein besonderes Interesse bestehe, könne man verlangen, einen Schwerbehinderten-Parkplatz zu beseitigen. Dies sah das Gericht im vorliegenden Fall aber nicht als gegeben an. Dies wollte der Kläger so nicht akzeptieren und wies darauf hin, dass er seinen Wagen nicht auf seinem Grundstück abstellen könne. Die Kommune und auch der betroffene Behinderte konnten jedoch darin keine Beeinträchtigung des Klägers erkennen. Das Gericht folgte dieser Ansicht und wies die Klage ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 23.10.2013 – Aktenzeichen 6 K 569/13 KO