Bei Betriebskostenpauschale kein Informationsanspruch
Bei Betriebskostenpauschale kein Informationsanspruch
Haben die Mietparteien eine Betriebskostenpauschale vereinbart, hat der Mieter grundsätzlich keinen Anspruch auf Auskunft über die Höhe der tatsächlichen Betriebskosten. Nur, wenn es Anhaltspunkte gibt, dass die Betriebskosten nachträglich gesenkt werden müssten, kann er Informationen über die Betriebskosten verlangen. Die Ermäßigungen einzelner Betriebskosten spielen jedoch keine Rolle, wenn sie durch die Erhöhung anderer Kosten wieder aufgefangen werden. Dies stellte jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Leitsatzentscheidung fest. (Aktenzeichen VIII ZR 106/11 vom 16.11.2011).
Geklagt hatte ein Mieter, dem die Betriebskostenpauschale zu hoch vorkam. Er nahm hier Bezug auf den örtlichen Betriebskostenspiegel. Der BGH sah jedoch keine Veranlassung, dem Mieter weitergehende Informationen über die Betriebskosten zu gewähren. Die Pauschale solle ja Abrechnungsaufwand sparen. Dieser Vorteil würde für den Vermieter verloren gehen, wenn er den Nachfragen des Mieters nachkommen müsse. Dieser würde jedoch weiter im Genuss gleichbleibender Zahlungen bleiben.
Darum habe der Mieter nur ein Auskunftsrecht, wenn konkrete Hinweise vorlägen, dass die Pauschalen nachträglich gemindert werden müssten. Der Hinweis auf den Betriebskostenspiegel reichte den Richtern jedoch nicht aus. Sie hielten die dort gemachten Angaben für zu unkonkret.