Bei Zahlungsrückstand keine fristgemäße Kündigung?
Bei Zahlungsrückstand keine fristgemäße Kündigung?
Kommt ein Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, kann der Vermieter eine fristlose Kündigung aussprechen. Eine gleichzeitig ausgesprochene hilfsweise fristgerechte Kündigung ist hingegen unwirksam. Diese Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 13.10.2017 hat weitreichende Folgen (Aktenzeichen 66 S 90/17).
In dem Verfahren hatte ein Vermieter seinem Mieter eine fristlose Kündigung mit hilfsweiser fristgerechter Kündigung zugestellt. Die Mietrückstände, mit denen die Kündigung begründet wurde, wurden jedoch innerhalb der gesetzlichen Frist bezahlt, wodurch die Kündigung unwirksam wurde.
Dennoch wollte der Vermieter die Räumung der Wohnung durchsetzen und berief sich jetzt auf die fristgerechte Kündigung. Vor dem zuständigen Amtsgericht konnte er sich auch durchsetzen, wenn auch das Gericht einen anderen Termin für das Ende des Mietverhältnisses ermittelte. Der Mieter strengte daraufhin das Berufungsverfahren beim Landgericht an. Hier unterlag der Vermieter.
Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass durch die fristlose Kündigung das Mietverhältnis nach Zustellung der Kündigung sofort beendet werde. Somit könne eine nachgelagerte fristgerechte Kündigung nicht wirksam werden. Zahlt der Mieter jedoch innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen seine Mietschulden, entfielen die Gründe für die fristlose Kündigung, die fristlose Kündigung bleibe aber dennoch faktisch bestehen, so dass die fristge4rechte Kündigung nicht aufleben könne.