18. März 2022 von Hartmut Fischer
Teilen

Beleidigung des Vermieters

Beleidigung des Vermieters

© Freedomz / shutterstock

18. März 2022 / Hartmut Fischer

Das Amtsgericht München verurteilte am 13.01.2022 vier Mieter dazu, ihre gemeinsame Wohnung zu räumen. Die vom Vermieter wegen der Beleidigung durch einen Mieter ausgesprochene fristlose Kündigung sei wirksam und richte sich gegen alle Bewohner der Wohnung. (Aktenzeichen 473 C 9473/21)

verstoß gegen die hausordnung

Die Mieter wohnten seit 2006 in einer Fünfzimmerwohnung in München. Die Wohnung liegt in einem Haus, das in Wohneinheiten aufgeteilt ist. In der Hausordnung hieß es: „Das Abstellen von Gegenständen, insbesondere von Krafträdern, Mopeds, Fahrrädern und Kinderwagen auf dem Hof, in der Garagenauffahrt, in den Gängen des Kellers oder des Speichers und im Treppenhaus ist ohne Einwilligung des Vermieters nicht gestattet.“

Trotzdem stellten zwei der Bewohner ihre Fahrräder im Eingangsbereich ab. Die in der darunter gelegenen Wohnung wohnende Familie konnte dadurch den Durchgang mit ihrem Kinderwagen nicht mehr passieren. Die Familie sprach ihre Nachbarn an.  Trotzdem entfernten diese die Räder nicht.

mieter beleidigt vermieter – fristlose kündigung

Die Familie bat den Vermieter, die Nachbarn auf die Einhaltung der Hausordnung hinzuweisen. Gemeinsam begab man sich zu der Wohnung der Beklagten. In dem darauffolgenden Gespräch beleidigte ein Bewohner den Vermieter mit den Worten „Wer bist Du? Halt die Fresse“. Dabei berührte er den Vermieter am Oberkörper, so dass dieser ausweichen musste. Der Vermieter erstattete Strafanzeige und kündigte das Mietverhältnis außerordentlich und fristlos.

Die Mieter behaupteten, dass es nur darum ginge, sie schlecht zu machen. Man wolle sie aus dem Mietverhältnis herausmobben. Der Vermieter hielt das notendige Vertrauensverhältnis durch die Beleidigung für zerstört. Daher hätte er kündigen dürfen.

amtsgericht: Kündigung ist gerechtfertigt

Der Richter beim Amtsgericht München war der gleichen Meinung. In seiner Begründung führte aus: „Die Zurechtweisung des Vermieters im Beisein anderer Hausbewohner und Mieter durch die Wendung „Halt die Fresse“ stellt eine Kundgabe der Nichtachtung und Missachtung dar, da sie den Vermieter auf eine unmenschliche Ebene herabwürdigt. […] Erschwerend kommt hinzu, dass der Beklagte […] diese Herabwürdigung im Beisein anderer Hausbewohner getätigt hat, was der Missachtung ein noch stärkeres Gewicht verleiht, da Beleidigungen umso stärker wirken, je mehr Menschen diese vernehmen können. Noch schwerwiegender tritt hinzu, dass die Beleidigung von einer Tätlichkeit flankiert war, welche zugleich zumindest nötigenden Charakter hatte.“

abmahnung nicht erforderlich

Eine Abmahnung vor der Kündigung sei nicht erforderlich gewesen. Durch eine schwere Beleidigung wird das für die Vertragserfüllung unerlässliche Vertrauen zerstört. Auch auf eine Abmahnung kann verzichtet werden, denn dadurch kann zerstörtes Vertrauen nicht wiederhergestellt werden.

vermieter kann allen mietern der wohnung kündigen

Das Verschulden des einen Mieters müsse auch den anderen Mietern zugerechnet werden, da der Vermieter verpflichtet ist, den Gebrauch der Wohnung gegenüber allen zu gewähren oder zu verweigern. Eine Teilkündigung gegenüber einem von mehreren Mietern ist unzulässig. Wenn für eine verschuldensabhängige Kündigung jeder Mieter schuldhaft handeln müsse, würde das Kündigungsrecht des Vermieters unvertretbar erschwer. Denn schon durch das Fehlverhalten eines Mieters würde die Fortsetzung des Vertrags für den Vermieter unzumutbar.


das könnte sie auch interessieren

Fristlose Kündigung wegen Randale im Treppenhaus
Falsche Mieter­selbst­auskunft rechtfertigt fristlose Kündigung
Trotz Abmahnung: freilaufende Hunde – fristlose Kündigung


 

immo:News abonnieren
Nutzen Sie unseren Informations-Service und erhalten Sie kostenlose Produktinformationen aus erster Hand, exklusive Aktionsangebote, Tipps, Tricks und aktuelle Urteile rund um das Thema Vermietung.