Bemessungsbasis der Grunderwerbsteuer
Bemessungsbasis der Grunderwerbsteuer
Übernimmt der Grundstücksverkäufer die Erwerbsnebenkosten, mindert dies die Basis der Berechnung der Grunderwerbsteuer. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH).
Üblicherweise trägt der Grundstückserwerber die Kosten für Notar und Grundbucheintragung (§ 448 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Im vorliegenden Fall hatte sich der Verkäufer jedoch bereit erklärt, diese Kosten dem Erwerber zu erstatten. Eine entsprechende Vereinbarung wurde in den Kaufvertrag aufgenommen.
Nachdem der Verkäufer dem Käufer die Kosten erstattet hatte, beantragte der Käufer eine entsprechende Änderung des Grunderwerbsteuerbescheids. Dies wurde jedoch abgelehnt. Der Käufer konnte sich weder mit einem Einspruch noch mit entsprechender Klage durchsetzen. Erst mit der Revision vor dem BFH hatte er Erfolg: Die Richter hoben die Vorentscheidungen auf. Die Angelegenheit wurde an das Finanzgericht zurückgegeben.
Die Richter des BFH stellten klar, dass zur Bemessung der Grunderwerbsteuer immer der Wert der Gegenleistung ausschlaggebend sei. Nach dem üblichen Kostenübernahmeprozedere (Nebenkosten trägt der Erwerber) verändert sich der Wert des Grundstücks nicht. Erstattet der Verkäufer jedoch dem Käufer die Notar- und Eintragungskosten, so seien diese vom Kaufpreis abzuziehen.
Der BFH machte aber auch deutlich, dass die Erstattung der Grunderwerbsteuer selbst, die Bemessungsgrundlage nicht verändern würde. Hier empfahlen die Richter, dass der Käufer die Steuer selbst trägt und der Kaufpreis entsprechend gemindert wird.
Im vorliegenden Fall ist allerdings ungeklärt, ob ein bereits bestandskräftiger Grunderwerbsteuerbescheid noch geändert werden kann.
Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17.04.2013 – Aktenzeichen II R 1/12