27. August 2024 von Hartmut Fischer
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Berechtigter Eigenbedarf und seine Grenzen

Berechtigter Eigenbedarf und seine Grenzen

© Yana Kazakova / vecteezy.jpg

27. August 2024 / Hartmut Fischer

Will ein Vermieter einem Mieter wegen Eigenbedarf kündigen, kommt es oft zu Problemen. Obwohl der Eigenbedarf berechtigt ist und vom Gericht anerkannt wird, heißt das noch nicht, dass der Mieter ausziehen muss. Das zeigt auch das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 20.06.2024 (Aktenzeichen 5 S 46/23).

Kündigung wegen eigenbedarf für Mutter des Vermieters

In dem Verfahren ging es um eine Kündigung wegen Eigenbedarf, die gegenüber einer schwerbehinderten Mieterin ausgesprochen wurde.  Der Vermieter machte Eigenbedarf für seine fast 90-jährige Mutter geltend, die eine barrierefreie Wohnung benötigte, da sie auf einen Rollator angewiesen ist. Aktuell wohnt sie im dritten Stock in einem Haus ohne Fahrstuhl.  Deshalb kann sie ihre Wohnung nur sehr selten verlassen. Gleichzeitig sollte dann ein Enkel mit seiner Familie in die wegen Eigenbedarf gekündigte Wohnung einziehen und die Betreuung der 90-Jährigen übernehmen.

Amtsgericht gibt Räumungsklage statt

Die Mieterin weigerte sich jedoch, die Wohnung zu räumen, weshalb der Vermieter Räumungsklage erhob. Das zuständige Amtsgericht entschied zugunsten des Vermieters. Ein Härtefall, der gegen die Kündigung wegen Eigenbedarf spricht, lag nach Meinung des Gerichts nicht vor. Deshalb gab das Amtsgericht der Räumungsklage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieterin vor dem Landgericht Heidelberg.

mieterin erhält vor dem landgericht recht

Die Mieterin widersprach der Kündigung wegen Eigenbedarf vor dem Landgericht . § 574 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) lässt den Widerspruch zu, wenn eine Kündigung für den Mieter, seine Familie oder andere Angehörige seines Haushalts eine nicht zu rechtfertigende Härte darstellt. Bei der Bewertung sind auch die Interessen des Vermieters zu berücksichtigen.

Landgericht entscheidet für die Mieterin

Das Landgericht hob das Urteil der Vorinstanz auf. Das Gericht bestätigte zwar, dass die Kündigung wegen Eigenbedarf gerechtfertigt war. Nach den §§ 574 und 574a müsse ein Mietverhältnis aber ausnahmsweise fortgesetzt werden, wenn die Räumung der Wohnung eine besondere Härte darstelle, die auch unter Berücksichtigung der Vermieterinteressen überwiege.

interessen müssen abgewogen werden

In der Begründung führte das Landgericht aus, dass Mieterin und Vermieter jeweils ein gewichtiges Interesse an der Wohnung hätten. Die Mutter des Vermieters habe aufgrund ihrer geistigen und körperlichen Probleme einen erheblichen Bedarf an der Wohnung. In sofern besteht ein berechtigter Anspruch auf Eigenbedarf-Nutzung. Aber auch die aktuelle Mieterin benötige aufgrund ihres Gesundheitszustands und des Pflegebedarfs eine barrierefreie Wohnung im Erdgeschoss.

Gründe für Verbleib der Mieterin

Das Gericht berücksichtigte bei seiner Entscheidung über den Eigenbedarf unter anderem, dass die Mieterin bereits 20 Jahre in der Wohnung lebte. Außerdem war es auch dem Vermieter nicht gelungen, innerhalb von vier Jahren eine Ersatzwohnung zu beschaffen. Selbst der Einsatz eines Maklers führte nicht zum Erfolg. Bei Abwägung aller Faktoren überwog für das Gericht das Interesse der Mieterin. Da nicht erkennbar war, ob und wann eine Ersatzwohnung für die Mieterin gefunden werden könne, entschied das Landgericht, dass das Mietverhältnis unbegrenzt fortgesetzt werde.


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