Berliner Mietspiegel: Eine unendliche Geschichte
Berliner Mietspiegel: Eine unendliche Geschichte
Immer wieder gibt es Auseinandersetzungen wegen des Berliner Mietspiegels von 2015. Am 09.08.2016 entschied jetzt das Landgericht Berlin, dass der Mietspiegel als „einfacher Mietspiegel“ ausreiche und als Beweis für die Rechtmäßigkeit eines Mieterhöhungsverlangens herangezogen werden kann (Aktenzeichen 67 S 72/16 und 18 S 111/15).
Die Verfahren wurden vor zwei verschiedenen Kammern des Landgerichts durchgeführt. In dem einen Fall hatte das zuständige Amtsgericht ein Zustimmungsverlangen des Mieters für eine knapp 135 m² große Wohnung für berechtigt erklärt (Erhöhungsbetrag: 134,80 €). Dies wurde im Berufungsverfahren vom Landgericht bestätigt. In einem anderen Verfahren war die Klage eines Vermieters auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung von knapp 55 Euro für eine rund 93 m² große Wohnung vom Amtsgericht abgewiesen worden. Vor dem Landgericht konnte der Vermieter zumindest einen Teilerfolg verbuchen: Der Mieter musste einer Erhöhung um etwas mehr als 13 Euro zustimmen.
Beide Berliner Landgerichts-Kammern verwiesen auf den Berliner Mietspiegel 2015, der sowohl von den Interessenvertretungen der Mieter und Vermieter als auch vom Land Berlin anerkannt sei. Die Richter hielten es für nicht entscheidend, dass nicht alle Vermieter-Interessenverbände zugestimmt hätten. Entscheidend war für die Kammern, dass der Mietspiegel vom Land Berlin anerkannt würde. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass bei der Erstellung des Mietspiegels wissenschaftliche Grundsätze verletzt worden seien. Etwaige Mängel, die nicht ausgeschlossen wurden, spielten dabei nur eine untergeordnete beziehungsweise keine Rolle.
Das Einholen von Gutachten hielt eine Kammer nicht für notwendig. Sie sei hierzu auch nicht verpflichtet, weil auch aus einem Gutachten nur ein Annäherungswert ermittelt werden könne, der sich aber auch aus dem Mietspiegel entnehmen lasse.