Beschlüsse bei unkorrekter Einladung zur Eigentümerversammlung

Beschlüsse bei unkorrekter Einladung zur Eigentümerversammlung
© Benis Arapovic / Vecteezy
Wird die Einladung zu einer Wohneigentümerversammlung von einer hierzu nicht befugten Person vorgenommen, werden dadurch die in der Versammlung gefassten Beschlüsse nicht automatisch nichtig. Wohnungseigentümer können sich gegen die Beschlüsse per Anfechtung zur Wehr setzen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 13.02.2025 hervor (Aktenzeichen 2 13 S 71/24).
Ladung durch Miteigentümer grundsätzlich nicht zulässig
In dem Verfahren ging es um eine Mitgliederversammlung einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die lediglich aus zwei Miteigentümern bestand. Die Gemeinschaft verfügte auch über keinen Verwalter oder Beirat. Einer der beiden Eigentümer lud zu einer Mitgliederversammlung ein, zu der aber der andere Eigentümer nicht erschien. Der nicht zur Versammlung erschienene Eigentümer versuchte zunächst vor dem Amtsgericht Wetzlar, die gefassten Beschlüsse insgesamt für nichtig zu erklären. Das Amtsgericht wies die Klage jedoch am 28.05.2024 ab (Aktenzeichen 39 C 831/23). Hiergegen ging der Kläger in Revision vor das Landgericht Frankfurt/Main.
Landgericht: Beschlüsse nicht automatisch nichtig
Auch dort hatte er keinen Erfolg. Das Landgericht teilte die Ansicht des Amtsgerichts. Es bestätigte, dass die Einladung zu einer Wohnungseigentümerversammlung, die von einer unbefugten Person ausging, nicht dazu führt, dass die Beschlüsse dadurch automatisch nichtig sind.
Beschlüsse können angefochten werden
Die Mitglieder der Wohnungseigentümerversammlung konnten die Beschlüsse anfechten. Dies stellt einen ausreichenden Schutz der Versammlungsteilnehmer dar. Werden bei den Beschlüssen inhaltliche Mängel erkannt, könnten diese per Anfechtung für ungültig erklärt werden.
Wenn die fehlerhafte Einladung sich direkt auf einen Beschluss auswirkt, führt dies ebenfalls zur Nichtigkeit des Beschlusses. Auch die regelmäßige oder systematische Missachtung der Regeln des Wohneigentumsgesetzes (WEG) bezüglich der Verwaltung kann zur Nichtigkeit eines Beschlusses führen.
Wer kann zur Wohnungseigentümerversammlung einladen?
Das Landgericht Frankfurt/Main machte deutlich, dass die Einladung zur Wohneigentumsversammlung grundsätzlich vom Verwalter durchgeführt werden muss. Alternativ kann bei Fehlen eines Verwalters der Verwaltungsbeirat einladen. Fehlt auch ein Beirat, kann ein Wohnungseigentümer per Beschluss oder Gerichtsentscheidung ermächtigt werden.
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