Beschlussklage gegen WEG-Versammlung im Auge behalten
Beschlussklage gegen WEG-Versammlung im Auge behalten
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Die Beschlussklage gegen eine Eigentümerversammlung und den Fortgang des Verfahrens sollte der Kläger immer unter Kontrolle halten. Bei Verzögerungen der Zustellung einer Beschlussklage muss der Kläger spätestens innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Anfechtungsfrist beim Gericht nachhören, wie der aktuelle Sachstand ist. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Kläger von seiner Seite aus alle Voraussetzungen für die Beschlussklage erfüllt hat. Zu diesem Ergebnis kam der Bundesgerichtshof (BGH) in einem 25.10.2024 (Aktenzeichen V ZR 17/24).
Voraussetzungen für Beschlussklage erfüllt – doch nichts geschieht
In dem Verfahren ging es um die Anfechtung mehrerer Beschlüsse einer Eigentümerversammlung. Die Versammlung fand am 17.10.2016 statt. Der Wohnungseigentümer reichte seine Beschlussklage innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist ein (Frist: 1 Monat – § 45 WEG – Wohnungseigentumsgesetz).
Der fällige Gerichtskostenvorschuss wurde ebenfalls fristgerecht vom klagenden Wohnungseigentümer gezahlt. Da sich aber in der Angelegenheit nichts tat, hörte der Kläger im Dezember 2020 bei Gericht nach. Erst danach – im Januar 2021 – wurde die Beschlussklage zugestellt.
Beschlussklage wird von Gerichten abgelehnt
Obwohl die Anfechtung fristgerecht erfolgte, lehnten sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht die Beschlussklage mit der Begründung ab, die Anfechtungsfrist sei verstrichen. Auch vor dem Bundesgerichtshof (BGH) konnte sich der Kläger nicht durchsetzen.
BGH geht von versäumter Anfechtungsfrist aus
Der BGH sieht das ebenso. Der Wohnungseigentümer hat die Anfechtungsfrist versäumt, auch wenn er mit rechtzeitiger Klageeinreichung und Zahlung des Kostenvorschusses zunächst alles getan hatte, was er tun musste.
Beschlussklage muss spätestens „demnächst“ ankommen
Grundsätzlich gilt: Wird eine Anfechtungsklage nach Ablauf der Anfechtungsfrist zugestellt, gilt sie noch als rechtzeitig zugestellt, wenn sie „demnächst“ zugestellt wird (§ 167 ZPO – Zivilprozessordnung). Unter normalen Umständen wird eine Überschreitung der entsprechenden Frist von 14 Tagen als „demnächst“ zugestellt angenommen.
Im vorliegenden Fall kam es zunächst zu einer Verzögerung, die das Gericht zu verantworten hat. Sie hatte nicht ordnungsgemäß nach Eingang des Kostenvorschusses zugestellt. Dieses Versäumnis kann dem Kläger auch nach Meinung des BGH nicht angelastet werden.
Die Richter vertraten aber die Meinung, dass der Kläger innerhalb eines Jahres nach Ablauf der für die Klageerhebung eingeräumten Monatsfrist beim Gericht den Sachstand seiner Klage klären musste.
Verantwortung für Verzögerung geht auf Anfechtungskläger über
Zunächst wurde die Zustellung der Klage durch einen Fehler des Gerichts verzögert, weil die Klage trotz Einzahlung des Kostenvorschusses nicht zugestellt wurde. Diese Verzögerung ist dem Eigentümer nicht anzulasten.
Der Eigentümer hätte sich aber spätestens ein Jahr nach Ablauf der Monatsfrist zur Klageerhebung beim Gericht nach dem Sachstand erkundigen müssen. Diese Pflicht ergibt sich für den BGH aus der Treuepflicht der Wohnungseigentümer untereinander.
Der Verwalter und auch die anderen Mitglieder der Wohnungseigentümerversammlung sollten möglichst frühzeitig erfahren, wenn Beschlüsse angefochten wurden. Dies kann aber nur sichergestellt werden, wenn nach längerer Zeit keine Klageverfahren mehr möglich sind.
Die Jahresfrist wurde vom BGH auf Basis des § 45 Satz 2 WEG in Verbindung mit § 234 Abs. 3 ZPO festgelegt. § 234 ZPO bestimmt, dass keine Wiedereinsetzung eines Verfahrens möglich ist, wenn seit Ablauf der vorgeschriebenen Frist ein Jahr vergangen ist. Nach Ablauf des Jahres dürfen die anderen Eigentümer davon ausgehen, dass die Beschlüsse nicht mehr angefochten werden können.
Der BGH errechnete, dass im vorliegenden Fall der klagende Eigentümer beim Gericht spätestens am 17.11.2017 nachfragen musste. Da er erst im Dezember 2020 nachfragte, sei die Angelegenheit „verfristet“ und wurde deshalb abgewiesen.
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