Beschlussklage – wer trägt die Kosten?
Beschlussklage – wer trägt die Kosten?
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Gewinnen Wohnungseigentümer eine Beschlussklage, müssen sie dennoch die Prozesskosten, die der (unterlegenen) Gemeinschaft auferlegt wurden, anteilig mittragen. Die Gerichtskosten einer Beschlussklage gelten als Kosten der Verwaltung (§ 16 Abs. 2 WEG), die nach dem allgemeingültigen Kostenverteilungsschlüssel umgelegt werden. Zu diesem Ergebnis kam der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 19.07.2024 (Aktenzeichen V ZR 139/23).
Beschlussklage von Wohnungseigentümern gewonnen
In dem Verfahren ging es um eine weitere Beschlussklage von drei Wohnungseigentümern. Sie besaßen je eine Wohneinheit einer Wohnungseigentümergemeinschaft, in deren Gemeinschaftsordnung vereinbart war, dass die Verwaltungskosten zu gleichen Teilen auf die Wohnungen umgelegt werden.
Die drei Eigentümer hatten die Klage gewonnen. Das Amtsgericht gab ihnen Recht. Die Kosten des Verfahrens wurde der Wohnungseigentümergemeinschaft auferlegt. Die Gemeinschaft beschloss, die Kosten als Sonderumlage von den Eigentümern zu fordern. Damit sollten die im Prozess erfolgreichen Wohnungseigentümer ebenfalls die Prozesskosten mittragen. Hiergegen richtete sich die erneute Beschlussklage der drei Wohnungseigentümer.
Klagekosten müssen alle Eigentümer mittragen
Sie konnten sich aber nicht vor dem Amtsgericht durchsetzen. Ein Eigentümer ging in Berufung und erhielt vor dem Landgericht Recht. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ging daraufhin in Revision – die das Landgericht zugelassen hatte – vor den BGH. Dort wurde das Urteil des Amtsgerichts wiederhergestellt. Die drei Wohnungseigentümer mussten die Kosten der Beschlussklage mittragen.
Der BGH entschied, dass eine Sonderumlage wegen der Kosten der Beschlussklage zu erheben, der ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht. Nach dem Kostenverteilungsschlüssel sind die Kosten der Beschlussklage auf alle Mitglieder der Gemeinschaft umzulegen. Darum müssen auch die Gewinner des Prozesses Ihren Anteil an den Gerichtskosten übernehmen.
Beschlussklage richtet sich immer gegen die Gemeinschaft
Seit Ende 2020 richtet sich eine Beschlussklage nicht mehr gegen die Wohnungseigentümer, die den Beschluss gefasst haben, sondern gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 44 Abs. 2 WEG). Die durch die (verlorene) Beschlussklage entstandenen Kosten sind somit den Verwaltungskosten der Gemeinschaft zuzurechnen.
Ob die Kläger, die den Prozess gewonnen haben, eventuell Erstattungsansprüche gegenüber der Gemeinschaft geltend machen können, wurde vom BGH nicht entschieden, da sich diese Frage bei dem Beschluss über eine Sonderumlage nicht stellt.
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