Besichtigung ja – aber nicht mit jedem
Besichtigung ja – aber nicht mit jedem
Nur wenn besondere Gründe vorliegen, darf der Vermieter die Wohnung des Mieters besichtigen beziehungsweise betreten. Dabei stehen in der Abwägung der Gründe die Interessen des Mieters im Vordergrund. Sollen Mängel in der Wohnung überprüft werden, kann der Vermieter zwar einen Fachmann (Handwerker oder Sachverständigen) mitbringen. Einen beliebigen Dritten, der jedoch lediglich als Zeuge fungiert, muss der Mieter den Zugang aber nicht erlauben. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18.06.2019. (Aktenzeichen 7 S 8432/17)
In dem Verfahren ging es um eine Räumungsklage zur fristlosen Kündigung. Der Vermieter hatte seinem Mieter gekündigt, weil er sich von diesem schikaniert fühlte. Der Mieter hatte mehrere Mängel an der Wohnung moniert, die der Vermieter für unbegründet hielt. Er wollte deshalb die Wohnung mehrmals mit einem Zeugen besichtigen. Der Mieter verweigerte jedoch den Zugang zur Wohnung. Dies führte dann zur fristlosen Kündigung durch den Vermieter. Mit der daraufhin eingereichten Räumungsklage hatte er jedoch keinen Erfolg.
Amtsgericht auf Seiten des Mieters
Das zuständige Amtsgericht wies die Klage des Vermieters ab. Man sah hier keinen Grund, der die Kündigung gerechtfertigt hätte. In seiner Begründung stellte das Gericht zunächst klar, dass ein Vermieter grundsätzlich unter bestimmten Voraussetzungen vom Mieter verlangen könne, dass dieser einer Besichtigung der Wohnung zustimme. Zu diesen Besichtigungsgründen gehöre auch, dass der Vermieter ihm bekanntgemachte Mängel auch besichtigen müsse. Hierzu könne er auch Dritte hinzuziehen. Allerdings müsse es sich dabei um Personen handeln, die dem Anlass – hier also dem Feststellen der Mängel – gerecht werde. Der Mieter hätte also den Zugang nicht verweigern können, wenn der Vermieter in Begleitung eines Experten (z. B. Handwerker) gekommen wäre. Bei einem Dritten lediglich als Zeugen, müsse jedoch kein Zugang gewährt werden. Der Vermieter akzeptierte die Ablehnung nicht und legte beim Landgericht Nürnberg-Fürth Berufung ein.
Landgericht bestätigt Entscheidung des Amtsgerichts
Die Berufung wurde jedoch vom Landgericht abgewiesen. Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Vermieter könne zwar zum Besichtigungstermin eine sachkundige Person (Handwerker, Gutachter) mitbringen. Eine sachunkundige Begleitung hingegen sei nicht zulässig. Denn den Mieterinteressen würde letztlich nur dann Genüge getan, wenn Besichtigungen effektiv durchgeführt würden und auch zum Ziel hätten, weitere Besichtigungen weitestgehend zu vermeiden.
Das könnte Sie auch interessieren:
Kündigung wegen verweigerter Mängelbesichtigung
Alle fünf Jahre Besichtigungsrecht
Zugangsrecht des Vermieters