Betriebskosten: Dichtigkeitsprüfung für Gasleitungen können auf Mieter umgelegt werden
Betriebskosten: Dichtigkeitsprüfung für Gasleitungen können auf Mieter umgelegt werden
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Wurden an einer Gasleitung Dichtigkeitsprüfungen durchgeführt, können die dabei entstandenen Kosten im Rahmen der jährlichen Abrechnung als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Die Prüfung dient der Kontrolle der Betriebssicherheit einer Heizung. Die Umlage als Betriebskosten auf die Mieter ist darum aufgrund von § 2 Nr. 4a BetrKV (Betriebskostenverordnung) gerechtfertigt. Zu diesem Ergebnis kommt das Amtsgericht Rheine in einem Urteil vom 09.05.2023 (Aktenzeichen 14 C 44/23).
mieter will betriebskosten zurück
Den Rechtsstreit hatte ein Mieter ausgelöst, der seinen Vermieter verklagte. Er verlangte vom Vermieter die Rückzahlung eines Teils der bezahlten Betriebskosten. Der Vermieter hatte die Kosten einer Dichtigkeitsprüfung für die Gasleitungen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umgelegt. Der Mieter war der Meinung, dass dies nicht zulässig sei. Die Wohnung des Mieters verfügte über eine Gas-Etagenheizung. Der Vermieter verweigerte die Rückzahlung. Darum klagte der Mieter vor dem Amtsgericht Rheine.
Gericht: Dichtigkjeitsprüfung gehört zu den betriebskosten
Er konnte sich aber vor Gericht nicht durchsetzen. Das Amtsgericht stellte fest, dass die Kosten zu Recht umgelegt wurden. Der Mieter habe keinen Anspruch auf die Betriebskosten-Rückzahlung. Die Umlage war nach § 2 Nr. 4a BetrKV erlaubt.
prüfung aber nur alle fünf bis sieben jahre
Die Prüfung sei in einem Abstand von fünf bis sieben Jahren gerechtfertigt. Lediglich bei einer jährlichen Kontrolle wäre die Verteilung auf die Mieter wegen eines Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, das bei Betriebskosten zu beachten ist, nicht statthaft.
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