Betriebskosten: Vermieter muss keine Belegeinsicht anbieten
Betriebskosten: Vermieter muss keine Belegeinsicht anbieten
Ist der Mieter mit Positionen der Betriebskosten-Abrechnung nicht einverstanden, muss er die Vorlage der entsprechenden Belege vom Vermieter fordern. Der Vermieter muss die Belege nicht aus eigenem Antrieb vorlegen oder die Einsichtnahme gegenüber dem Mieter anbieten. Dies entschied jetzt das Amtsgericht Pankow Weißensee.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren klagte ein Vermieter gegen seinen Mieter, der die zu zahlende Miete teilweise zurückhielt. Er verweigerte die Zahlung des gekürzten Betrages, weil er mit der Betriebskostenabrechnung nicht einverstanden war. Er fand die Kosten für die Pflege des Gartens zu hoch. Da der Vermieter dies nicht nachvollziehen konnte, klagte er die ausstehende Miete ein.
Der Richter entschied zugunsten des Vermieters. Die Einwände des Mieters hielt das Gericht für unbegründet, da dieser keine Einsicht in die entsprechenden Belege zur Betriebskostenabrechnung genommen habe. Darum könnten seine Einschätzungen letztlich nur als Mutmaßungen eingestuft werden. Der Richter stellte klar, dass der Vermieter nicht hat verpflichtet sei, die entsprechenden Unterlagen vorzulegen oder dem Mieter zur Ansicht anzubieten. Wolle der Mieter gegen die Betriebskostenabrechnung vorgehen, habe er selbst die Einsichtnahme zu verlangen.
Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 14.07.2014 – Aktenzeichen 101 C 85/14