Betriebskosten-Vorauszahlung anheben
Betriebskosten-Vorauszahlung anheben
© Andrii Synenkyi / Vecteezy
Wenn eine Betriebskosten-Abrechnung ergibt, dass der Mieter eine erhebliche Summe nachzahlen muss, führt das fast immer zu Unannehmlichkeiten. Der Mieter kämpft um jeden Cent oder bittet um Stundung der Nachzahlung. Für den Vermieter stellt sich dann die Frage, wie er solche Situationen vermeiden kann. Eine Möglichkeit ist natürlich die Anhebung der monatlichen Vorauszahlungen. Schließlich hat der Vermieter das, was sein Mieter jetzt nachzahlt, komplett vorfinanziert. Eine Anpassung der Betriebskosten-Vorauszahlungen ist möglich, wenn einige Regeln beachtet werden.
Betriebskosten-Vorauszahlung in Textform möglich
Grundsätzlich kann der Vermieter nach jeder Nebenkostenabrechnung die Vorauszahlungen neu festlegen und dem Mieter mitteilen. Hierfür reicht die Textform (§ 560 BGB, Abs. 1). In Textform heißt, dass die Mitteilung an den Mieter keine Originalunterschrift tragen muss. Sie ist also auch beispielsweise per E-Mail denkbar.
Anhebung der Betriebskosten-Vorauszahlung muss begründet werden
Der Vermieter muss allerdings die Anhebung der Nebenkosten-Vorauszahlung begründen. Da er sich hierbei auf die Betriebskosten-Abrechnung beziehen muss (§ 560 Abs. 4), sollte die Änderung der Vorauszahlungen zusammen mit der Jahresabrechnung versandt werden. Der Vermieter hat auch bei der Berechnung der neuen Nebenkosten-Vorauszahlungen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.
Sicherheitszuschlag nicht erlaubt
In jedem Jahr muss man mit Preissteigerungen rechnen. Nun könnte man auf die Idee kommen, hierfür eine Art Puffer in Form eines Sicherheitszuschlags in die Neufestlegung einzubeziehen. Doch das ist vom Bundesgerichtshof bereits am 28.09.2011 untersagt worden (Aktenzeichen VIII ZR 294/10).
Freiwillige Erhöhung der Betriebskosten-Vorauszahlung
Dem Mieter bleibt es natürlich unbenommen, seine Betriebskosten-Vorauszahlungen freiwillig zu erhöhen. Da eine Erhöhung laut § 560 BGB nur nach einer Betriebskosten-Abrechnung möglich ist, handelt es sich bei der Erhöhung im Laufe des Jahres um eine freiwillige Leistung, von der der Mieter auch jederzeit abweichen und auf den vereinbarten Vorauszahlungsbetrag zurückkehren kann.
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