Betriebskostenabrechnung: Anspruch auf Kopien bei Gehbehinderung
Betriebskostenabrechnung: Anspruch auf Kopien bei Gehbehinderung
Ein stark gehbehinderter Mieter kann Anspruch auf Kopien der Betriebskostenbelege haben, wenn das Aufsuchen des Vermieters für ihn mit erheblichem Aufwand verbunden ist. Dies gilt besonders dann, wenn die Mietparteien derart zerstritten sind, dass Streitigkeiten über die Nebenkostenabrechnung mit großer Wahrscheinlichkeit auch bei direkter Einsichtnahme der Belege nicht geklärt werden können. Der Mieter muss allerdings die Kopien bezahlen. So entschied das Landgericht Berlin in einem Urteil.
Dem Verfahren lag die Bitte eines Mieters an seinen Vermieter zugrunde, ihm die Unterlagen zur Betriebskostenabrechnung in Kopie zuzusenden. Dies lehnte der Vermieter mit der Begründung ab, die Unterlagen könnten bei ihm eingesehen werden. Der Mieter wiederum verwies auf eine ausgeprägte Gehbehinderung, die ihm eine Einsichtnahme schier unmöglich mache. Die Parteien waren wegen anderer Streitigkeiten bereits vor Gericht. Es kam auch in dieser Frage zum Prozess, bei dem das Landgericht entschied, dass der gehbehinderte Mieter einen Anspruch auf Kopien der Unterlagen zur Betriebskostenabrechnung habe, diese aber mit 25 Cent pro Kopie bezahlen müsse.
Die Richter stellten grundsätzlich fest, dass ein Mieter einer nicht preisgebundenen Wohnung kei-nen Rechtsanspruch auf Kopien der Betriebskostenunterlagen habe. Dies gelte jedoch nicht, wenn dem Mieter nicht zugemutet werden könne, die Unterlagen beim Vermieter einzusehen. Ob dies der Fall sei, müsse individuell geprüft werden. Im vorliegenden Fall sei das Interesse des Mieters höher einzuschätzen, als das des Vermieters. Der Mieter könne aufgrund seiner Behinderung die Räume des Vermieters nur mit einem sehr hohen Aufwand aufsuchen. Die Richter stellten jedoch klar, dass ihre Entscheidung nur auf diesen Fall bezogen sei und nicht bedeute, dass Gehbehinderte grundsätzlich einen Anspruch auf Kopien der Betriebskostenbelege habe. Hier sei jedoch der Aufwand (Hilfe durch Dritte, mehrmaliges Ein- und Ausladen des Rollstuhls usw.) nicht mehr zumutbar.
Hinzu käme, dass die Parteien so zerstritten seien, dass mit einer gütlichen Einigung bei einer direk-ten Einsichtnahme und auftretenden Unstimmigkeiten nicht zu rechnen sei. Hiervon konnte sich das Gericht ein eigenes Bild machen, da man die Parteien bei einer mündlichen Verhandlung kennengelernt hatte. Vor diesem Hintergrund habe der Mieter einen Anspruch auf Kopien der Betriebskostenbelege, die er allerdings mit 25 Cent pro Seite bezahlen müsse.
Urteil des Landgerichts Berlin vom 11.06.2014 – Aktenzeichen 65 S 233/13