4. August 2010 von Hartmut Fischer
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Betriebskostenabrechnung auch bei verspäteter Abrechnung möglich

Betriebskostenabrechnung auch bei verspäteter Abrechnung möglich

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4. August 2010 / Hartmut Fischer

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat festgestellt, dass ein Vermieter eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung auch dann vornehmen kann, wenn er die Abrechnungsfrist der bereits entstandenen Betriebskosten nicht eingehalten hat.

Die Richter stützen sich dabei auf § 560 Abs. 4 BGB:
„Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.“

Dies gelte auch dann, wenn der Vermieter die Abrechnungsfrist nach § 566 Abs. 3 nicht eingehalten habe. Dort heißt es:
„Über die Vorauszahlung für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn der Vermieter hat die verspätete Geldenmachung nicht zu vertreten…“

Der BGH hielt hierzu fest, dass das Gesetz neben dem Ausschluss der Nachforderung bei verspäteter Abrechnung keine weitere Sanktionen gegenüber dem Vermieter vorsehe. Der Vermieter dürfe deshalb auch bei einer verspäteten Abrechnung der Betriebskosten eine Anpassung der Vorauszahlungen vornehmen, da durch den Ausschluss der (Nach-)Zahlung der verspätet abgerechneten Betriebskosten die Rechte des Mieters ausreichend geschützt seien.

Urteil des BGH vom 16.06.2010, Aktenzeichen: VIII ZR 258/09

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