22. Oktober 2014 von Hartmut Fischer
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Betriebskostenabrechnung: Fünf vor Zwölf

Betriebskostenabrechnung: Fünf vor Zwölf

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22. Oktober 2014 / Hartmut Fischer

547847_web_R_by_Peter_Freitag_pixelio.deEs wird höchste Zeit für die Betriebskostenabrechnung 2013. Denn wenn die Abrechnung dem Mieter nicht bis zum 31.12.2014 beim Mieter vorliegt, ist er nicht verpflichtet, etwaige Nachzahlungen zu bezahlen. Wer allerdings bis zur letzten Sekunde wartet, geht ein hohes Risiko ein.

Denn Verzögerungen auf dem Postweg muss der Absender – also der Vermieter – verantworten. Ein unter normalen Umständen rechtzeitiges Absenden der Abrechnung kann nicht als Einhaltung der Frist gewertet werden (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.01.2009, Aktenzeichen VIII ZR 107/08). Weist die Abrechnung jedoch rechnerische Fehler auf, ist aber formell korrekt und wurde fristgerecht zugestellt, gilt die Einhaltung der Frist (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.11.2004, Aktenzeichen VIII ZR 115/04). Formell korrekt ist eine Betriebskostenabrechnung wenn der Mieter den Rechenweg des Vermieters nachvollziehen kann und diesen anhand der Angaben des Vermieters beurteilen kann, ob dieser Rechenweg in sich logisch und schlüssig ist (Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 27.07.2012 – Aktenzeichen 9 S 23/11). Wir empfehlen, die Zustellung bis zum 30.12.2014 beweisbar zuzustellen (Zeugen, Empfangsbestätigung mit des Mieters). Eine Zustellung am 31.12.2014 kann unter Umständen bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung problematisch werden. Bei einer nicht vom Vermieter verschuldeten Fristüberschreitung sind allerdings Nachforderungen auch nach dem 31.12.2014 möglich (§ 556 Abs. 3 Satz 3). Ob den Vermieter beim Überschreiten der Frist ein Verschulden trifft, muss von Fall zu Fall entschieden werden (§ 276 Abs. Satz 1 BGB).

Foto: © Peter Freitag / pixelio.de

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