Betriebskostenabrechnung: Gesamtsummen reichen aus
Betriebskostenabrechnung: Gesamtsummen reichen aus
Für eine formell korrekte Betriebskostenabrechnung reicht es aus, wenn der Vermieter den zu den einzelnen Betriebskostenarten jeweils lediglich die entsprechende Gesamtsumme nennt. Er muss etwaige gekürzte Anteile (nicht umlagefähige Kosten) beziehungsweise die Art der Berechnung nicht offenlegen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH).
Die Richter hatten übe die Klage eines Vermieters zu entscheiden, dessen Mieter eine Nachzahlung von Betriebskosten verweigerte. Die Mieter hielten die Betriebskostenabrechnung für unzureichend, da aus ihr nicht ersichtlich sei, wie die Beträge verschiedener Positionen zustande gekommen waren.
Die Abrechnung betraf eine Wohnung in einer Wohnanlage, zu der mehrere Häuser gehörten. Die Anlage verfügte über einen zentralen Müllplatz und zwei Heizstationen mit Warmwasserbereitung, die für alle Immobilien genutzt wurden. Der Vermieter hatte jedoch in der Betriebskostenabrechnung nicht angegeben, wie die jeweiligen Verteilungsbeträge bezüglich der Kosten des Müllplatzes und der Heizstationen zustande gekommen waren. Er hatte lediglich den zu zahlenden Betrag angegeben. Mit seiner Klage hatte der Vermieter in den Vorinstanzen keinen Erfolg, konnte sich aber vor dem Bundesgerichtshof durchsetzen.
Für die Richter des BGH ist eine Betriebskostenabrechnung formell in Ordnung, wenn in der Abrechnung zu den einzelnen Betriebskostenarten der jeweilige vom Mieter zu zahlende Betrag angegeben wird. Auf ergänzende Angaben, wie Gesamtbetrag der jeweiligen Kosten, abgezogene nicht umlegbare Beträge und Erklärung der hierfür angewandten Rechenoperationen kann verzichtet werden.
Wichtig
Hier ging es ausschließlich um die formellen Anforderungen einer Betriebskostenabrechnung. Die BGH-Richter korrigierten damit ihre bisherige Rechtsprechung. Sie argumentierten dabei auch damit, dass eine materielle Richtigkeit einer Betriebskostenabrechnung nur nach Einsicht der Belege möglich sei. Andererseits sei der Mieter auch daran interessiert, eine übersichtlich aufgebaute Betriebskostenabrechnung zu erhalten.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.01.2016 – Aktenzeichen VIII ZR 93/15