Betriebskostenabrechnung ohne Angabe der Vorauszahlungen
Betriebskostenabrechnung ohne Angabe der Vorauszahlungen
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Fehlen in einer Betriebskostenabrechnung Angaben über die Vorauszahlungen des Mieters, wird die Abrechnung dadurch nicht formell unwirksam. Allerdings kann sie durch die fehlenden Informationen materiell unrichtig sein. Dies hat das Landgericht Kassel in einem Beschluss vom 16.2.2022 festgestellt (Aktenzeichen 1 T 427/21).
mieter hält nebenkostenabrechnung für formell unwirksam
Der Beschluss wurde wegen eines Streitfalls getroffen, bei dem sich Vermieter und Mieter über die formelle Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung stritten. Der Mieter erkannte die Abrechnung nicht an, da er sie für formell unwirksam hielt. Er begründete dies mit dem Fehlen der Angaben bezüglich seiner Nebenkostenvorauszahlungen. Er habe sich aber zur Zahlung monatlicher Vorauszahlungen gemäß Mietvertrag verpflichtet und solche Vorauszahlungen auch geleistet. Als Sozialhilfeempfänger seien die Mietzahlungen durch das Sozialamt erfolgt.
Amts- und landgericht: Betriebskostenabrechnung formell wirksam
Da das Amtsgericht Fritzlar seiner Argumentation nicht folgte, verlangte der Mieter eine endgültige Entscheidung durch das Landgericht Kassel. Doch auch dort konnte er sich nicht durchsetzen. Das Gericht stellte fest, dass die Nebenkostenabrechnung durch die fehlenden Angaben bezüglich der Nebenkostenvorauszahlungen nicht automatisch formell unwirksam sei.
landgericht verweis auf bundesgerichtshof
Das Gericht folgte hier weitgehend den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH), der in mehreren Fällen bereits festgestellt hatte, dass die formellen Anforderungen an eine Betriebskostenabrechnung nicht zu hoch angesetzt werden dürfen. Aus diesem Grundgedanken hat der BGH in mehreren Entscheidungen Einschränkungen an die Mindestanforderungen abgeleitet. So hat er bei den Vorauszahlungen jeden Fehler (zu hoch oder zu niedrig angesetzte Vorauszahlungen, Ansatz der Soll- statt der Ist-Vorauszahlungen) als lediglich materiellen Fehler eingestuft, der nicht zur Unwirksamkeit der Abrechnung aus formellen Gründen führt.
materielle unwirksamkeit möglich
Die Abrechnung kann aber nach Meinung des Gerichts materiell unwirksam sein. Dies wäre etwa der Fall, wenn die Vorauszahlungen in der Nebenkostenabrechnung nicht in Abzug gebracht wurden.
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