8. März 2024 von Hartmut Fischer
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Betriebskostenabrechnung und geordnete Belege

Betriebskostenabrechnung und geordnete Belege

© Sasirin pamai / Vecteezy

8. März 2024 / Hartmut Fischer

Verlangt ein Mieter die Einsicht in die der Betriebskostenabrechnung zugrundeliegenden Belege, hat der Vermieter diese in einer geordneten Form vorzulegen. Der Mieter muss diese nicht selbst sortieren. Zu diesem Ergebnis kommt das Amtsgericht Münster in einem Urteil vom 25.10.2023 (Aktenzeichen 38 C 194/22).

Betriebskostenabrechnung: Mieter will Belege einsehen

Zu dem Rechtsstreit war es gekommen, nachdem ein Mieter die Vorlage der Belege zur Betriebskostenabrechnung von seinem Vermieter verlangte. Dieser legte die Belege zwar vor, allerdings in ungeordneter Form.

mieter verweigert nachzahlung

Die Belege der Betriebskostenabrechnung waren durcheinander zusammengefasst und weder nach Datum noch in einer sinnvoll chronologischen Weise sortiert. Darum weigerte sich der Mieter die verlangten Nachzahlungen zu leisten. Der Vermieter wollte die Zahlungsverweigerung nicht hinnehmen und klagte vor dem Amtsgericht.

Gericht: Mieter hat Anspruch auf sortierte Belege zur Betriebskostenabrechnung

Doch das Amtsgericht stellte sich auf die Seite des Mieters. Dieser habe ein Leistungsverweigerungsrecht. Der Vermieter könne deshalb keine Nachzahlung verlangen. Da die Belege zur Betriebskostenabrechnung nicht in geordneter Form vorgelegt wurden, sei dem Mieter keine umfassende Belegeinsicht gewährt worden.

Belege zur betriebskostenabrechnung müssen geordnet vorgelegt werden

Das Gericht verwies auf § 259 BGB, der die Vorlage von Belegen in einer geordneten Form vorschreibt. Darunter sei eine Aufgliederung der Belege nach Abrechnungsposten zu verstehen, die so gegliedert sein muss, dass auch Mieter ohne juristische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse eine Prüfung ermögliche. Bei ungeordneten Unterlagen sei es dem Mieter nicht möglich, sein gesetzlich zustehendes Prüfungsrecht auszuüben. Es sei nicht Aufgabe des Mieters, die ihm vorgelegten Belege zu ordnen. Man könne von ihm nicht verlangen, dass er in den Belegen die Zusammenhänge  für die betriebswirtschaftliche Abrechnung zu erkennen.


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