Betriebskostenverteilung und Mieternutzung
Betriebskostenverteilung und Mieternutzung
© Palatinate Stock / Shutterstock
Die in der Betriebskostenabrechnung aufgeführten Kosten für die Reinigung des Treppenhauses müssen nicht entsprechend des Nutzungsgrades der einzelnen Mieter aufgeteilt werden. Auch wenn ein Mieter lediglich die Kellertreppe nutzt, muss er dennoch seinen Anteil an den Reinigungskosten tragen. Dies hat das Amtsgericht Brandenburg in einem Urteil vom 27.05.2021 entschieden (Aktenzeichen 31 C 295/19)
Mieter nutzt nicht das Treppenhaus
In dem Streitfall weigerte sich ein Mieter eine Betriebskostenabrechnung akzeptieren. Unter anderem bemängelte er, dass er die Kosten für die Reinigung des Treppenhauses mittragen sollte. Dazu war er nicht bereit, da er – so seine Ausführungen – ausschließlich die Kellertreppe nutzenwürde. Da man sich nicht einigen konnte, klagte der Vermieter auf Zahlung vor dem zuständigen Amtsgericht Brandenburg.
Gericht: Anteilige Kosten müssen getragen werden
Dort entschied der Richter zugunsten des Vermieters. Grundsätzlich müssten sich die Mieter anteilig an den Kosten beteiligen, die von ihnen gemeinsam genutzt werden könnten. Auch das Treppenhaus könne einem einzelnen Mieter nicht zugerechnet werden, stehe also der allgemeinen Nutzung zur Verfügung. Eine Aufteilung der Kostenanteile nach dem Grad der Nutzung sei nicht praktikabel. Deshalb sei es auch nicht entscheidend, ob beziehungsweise in welchem Umfang das Treppenhaus vom Mieter genutzt würde.
Aufteilung macht Abrechnung unübersichtlich
Wolle man die Kosten gemeinschaftlich genutzter Einrichtungen entsprechend der Nutzung durchführen, würde dies die Nebenkostenabrechnungen sehr unübersichtlich machen. Außerdem könnte es zu laufenden Änderungen der Abrechnungen kommen. Eine pauschalierte Kostenverteilung würde jedoch nicht nur dem Vermieter nutzen, für den die Abrechnung praktikabler würde. Auch der Mieter habe insofern einen Vorteil, da die Abrechnung für ihn übersichtlicher und nachvollziehbarer würde. Ungenauigkeiten, die sich aus einer unterschiedlichen Nutzung der Einrichtungen ergebe, wären deshalb unvermeidlich.
Keine krasse Unbilligkeit
In der Abrechnung sah das Gericht auch keinen Fall einer krassen Unbilligkeit nach § 242 BGB, aus dem sich eine andere Abrechnungsart ableiten ließe. Davon könne man nur ausgehen, wenn der Vermieter dem Mieter untersagen würde, das Treppenhaus zu nutzen. Dass der Mieter von sich aus beschlossen habe, lediglich die Kellertreppe zu nutzen, spiele in diesem Fall keine Rolle.
Ähnlich entschied auch der Bundesgerichtshof in einem Urteil, bei dem es um die Beteiligung an den Aufzugskosten ging, die ein Mieter in der Parterre-Wohnung nicht mittragen wollte. Das Gericht entschied, dass er hierzu verpflichtet sei (Urteil vom 20.09.2006 – Aktenzeichen VIII ZR 103/06)
Das könnte Sie auch interessieren:
Nebenkosten-Einverständnis kann nicht zurückgenommen werden
Verbindliche Anerkennung der Betriebskosten
Kritik an der Nebenkostenabrechnung