Bewohner-Parkgebührensatzung der Stadt Freiburg im Breisgau unwirksam
Bewohner-Parkgebührensatzung der Stadt Freiburg im Breisgau unwirksam
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in einem Urteil vom 13.06.2023 entschieden, dass die Bewohner-Parkgebührensatzung der Stadt Freiburg im Breisgau vom 14. Dezember 2021 unwirksam ist (Aktenzeichen BVerwG 9 CN 2.22).
parkgebühren drastisch erhöht
Die Stadt Freiburg nahm zunächst für das Ausstellen eines Parkausweises für Bewohner von Bewohnerparkgebieten jährlich 30 €. Seit April 2022 erhob die Stadt Gebühren, die sich nach der Länge des Fahrzeuges richteten. Sie erließ eine Satzung, die folgende Gebühren festlegte:
Fahrzeuglänge | Normal-Tarif | Sonder-Tarif * | Schwerbehinderte |
Bis 4,20 Meter | 240,00 EUR | 60,00 EUR | mit blauem Parkausweis immer gebührenfrei |
Ab 4,21 bis 4,70 Meter | 360,00 EUR | 90,00 EUR | |
Ab 4,71 Meter | 480,00 EUR | 120,00 EUR |
* Sonder-Tarif: Personen, die bestimmte Sozialleistungen erhalten, mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 sowie Inhaberinnen und Inhaber eines orangefarbenen Parkausweises für besondere Gruppen schwerbehinderter Personen.
anlieger wehr sich erfolgeich
Gegen die neue Gebührenfestlegung klagte ein Anlieger in einem Bewohnerparkgebiet. Mit einem Normenkontrollantrag vor dem Verwaltungsgericht Baden-Württemberg hatte er jedoch keinen Erfolg. Mit der Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte er sich jedoch durchsetzen.
bundesverwaltungsgericht: Satzung unwirksam
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Satzung für unwirksam erklärt. Die Gemeinden sind in Bezug auf Bewohner-Parkgebühren, bei denen es sich um bundesrechtlich geregelte Gebühren nach dem Straßenverkehrsgesetz handelt, an die Vorgaben des Bundesgesetzgebers gebunden.
verstoss gegen gleichheitsgrundsatz
Die Parkgebührenverordnung ist danach keine taugliche Rechtsgrundlage für den Erlass einer Satzung, weil § 6a Abs. 5a StVG ausschließlich zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt. Ferner verletzt der Stufentarif den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die starken Gebührensprünge bilden den je nach Fahrzeuglänge unterschiedlichen Vorteil nicht mehr angemessen ab. Im Extremfall kann ein Längenunterschied von 50 cm zu einer Verdoppelung der Gebühr führen.
verwaltungsvereinfachung hier unrelevant
Die mit diesen Sprüngen einhergehende beträchtliche Ungleichbehandlung ist auch unter dem Gesichtspunkt der – hier allenfalls geringfügigen – Verwaltungsvereinfachung nicht zu rechtfertigen. Auch für die Ermäßigung und den Erlass der Gebühren aus sozialen Gründen fehlt eine Rechtsgrundlage. Nach der maßgeblichen Norm des § 6a Abs. 5a StVG dürfen bei der Gebührenbemessung nur die Gebührenzwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs berücksichtigt werden. Eine Bemessung der Gebühren nach sozialen Zwecken hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Regelgebühr nicht beanstandet
Nicht beanstandet hat das Bundesverwaltungsgericht die Höhe der „Regelgebühr“ (360,00 €). Angesichts des erheblichen Wertes eines wohnungsnahen Parkplatzes steht sie in keinem groben Missverhältnis zum Gebührenzweck des Ausgleichs der mit dem Parkausweis verbundenen Vorteile. Sie ist auch nicht vollständig von den zu deckenden Kosten der Ausweisausstellung abgekoppelt.
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